Hat sich Robert Enkes Psychiater Valentin Markser wegen Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB strafbar gemacht?

Der Nachgang zu dem Selbstmord des Torwarts von Hannover 96 erzeugt ein strafrechtliches Problem. Der ehemalige Psychiater von Robert Enke, Valentin Markser, hat sich gestern dezidiert zur Krankheit von Robert Enke geäußert.

Möglicherweise macht er sich dadurch nach § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) strafbar.

Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis […] offenbart, das ihm als Arzt anvertraut worden war.

Markser war Arzt von Enke und hat in diesem Zusammenhang von der Krankheit erfahren. Markser hat auch über Enkes Krankheit und weitere persönliche Lebensumstände Auskunft gegeben.

Die Tat wird gem. § 203 Abs. 4 StGB auch dann verfolgt, wenn der Täter das fremde Ereignis nach dem Tod des Betroffenen offenbart.

Die Tat ist auch nicht gerechtfertigt.

Eine rechtfertigende Einwilligung (hier bereits ein tatbestandsausschließendes Einverständnis) kann Enke nicht geben und hat – soviel bereits bekannt ist – es auch nicht getan. Insbesondere hat er seine Krankheit verheimlicht.

Das Recht auf Einwilligung geht auch nicht auf nahe Angehörige über (hier zB seine Witwe). Das Geheimnis betrifft den persönlichen Lebensbereich. Die Verfügungsbefugnis ist somit höchstpersönlich ist und erlischt daher mit dem Tod des Berechtigten (vgl. RG 71 22, BGHZ 91, 398 f., NJW 83, 2628, Bay[Z] NJW 87, 1492, Naumburg NJW 05, 2018 m. Bspr. Spickhoff 1982, Hoyer SK 79, Jung NK 21, Lenckner aaO [1966] 181, Eb. Schmidt NJW 62, 1745, Schünemann LK 117).

Laut Kommentar von Schönke/Schröder (beck-online) können somit weder die Erben noch die nächsten Angehörigen in diesem Fall den Schweigepflichtigen von seiner Pflicht entbinden (h.M.; and. Kuchinke aaO 376 ff., Solbach DRiZ 78, 206).

Dass sich eine Offenbarungspflicht aus anderen Gründen ergibt, ist nicht ersichtlich.

Markser hat also möglicherweise den Tatbestand des § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt. Er wäre nach derzeitiger Informationslage weder gerechtfertigt noch entschuldigt.

Die Tat wird gem. § 205 Abs. 1 StGB nur auf Antrag verfolgt. Das Antragsrecht geht beim Tod des Verletzten auf die nahen Angehörigen über, § 205 Abs. 2 StGB.

Die Witwe kann die Strafbarkeit des Arztes vermeiden, indem sie keinen Strafantrag stellt.

Möglicherweise steht dieses Recht aber auch anderen Angehörigen zu.

Die Strafandrohung ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Konstantin Stern

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