Der Tankbetrug – Zu den Anforderungen an die Irrtumserregung (§ 263 StGB)

Der Tatbestand des Betruges gemäß § 263 StGB begegnen einem sowohl in strafrechtlichen Klausuren als auch in der Praxis. Der § 263 Abs. 1 StGB lautet wie folgt:

„(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich jüngst in seinem Beschluss vom 21. Januar 2025 (6 StR 676/24) mit einem sogenannten Tankbetrug. Konkret lag dem Beschluss folgender Sachverhalt zugrunde:

Nach den Feststellungen des Landgericht Magdeburg betankte der Angeklagte unter anderem „wie ein zahlungsfähiger und -williger Kunde“ den Pkw seiner Schwester an einer Tankstelle und entrichtete – wie von vornherein beabsichtigt – den hierfür zu bezahlenden Betrag nicht, sondern fuhr nach Ende des Tankvorgangs davon.  Das Landgericht beurteilte dieses Verhalten als vollendeten Betrug. Gegen das Urteil legte der Angeklagte Revision ein und hatte dahingehend Erfolg.

Nach Auffassung der Karlsruher Richter tragen diese Feststellungen die Bewertung als vollendete Betrugstaten nicht. Nach ständiger Rechtsprechung setze die Annahme der Tatvollendung in Fällen eines sogenannten Tankbetruges voraus, dass der Täter durch (konkludentes) Vortäuschen seiner Zahlungsbereitschaft bei einem Tankstellenbeschäftigten einen Irrtum hervorrufe, der anschließend zu der schädigenden Vermögensverfügung (Einverständnis mit dem Tankvorgang) führe. Hierfür sei die Feststellung erforderlich, dass der Tankvorgang vom Personal überhaupt bemerkt werde. Fehlt – wie vorliegend – eine entsprechende Feststellung, sei mangels Irrtumserregung nur ein versuchter Betrug gegeben.

Der Senat ändere den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg

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