Der Klassiker in 64. Auflage – Fischer Strafgesetzbuch 2017 erschienen
Die Marketing-Experten des Beck-Verlags hatten eines Tages die Idee, die beigen sog. Kurzkommentare (der Reihentitel leitet bekanntlich fehl, der Fischer hat bspw. 2.723 Seiten) mit einer leuchtend roten Bauchbinde zu verkaufen, auf der die wichtigsten eingepflegten Gesetzesänderungen notiert sind, damit dem Inhaber der Vor(vor)auflage klar werde, dass sich das angepriesene Werk deutlich von dem unterscheidet, das er bereits sein Eigen nennt. Packt man aber den Kommentar aus und entsorgt die Bauchbinde, verhindern häufig nur die Jahreszahl und die Auflagennummer, dass der Grund für den Erwerb der Neuauflage nicht allzu rasch in Vergessenheit gerät. In Bereichen, in denen der Gesetzgeber nicht regelmäßig tätig wird, kann das schnell zu ärgerlicher Geldverschwendung führen. Glücklicherweise zählt das Strafrecht nicht dazu. Seit 1984 hat allein die Zahl der Straftatbestände im StGB um 24 Prozentpunkte zugenommen (FN1).
Dabei ist der gesetzgeberische Eifer durchaus wechselhaft, weshalb sich die Neuanschaffung mal mehr, mal weniger lohnt. In diesem Jahr schlägt das Pendel deutlich zugunsten des „mehr“ aus, denn seit 1998 hat sich in keinem Jahr so viel verändert wie in diesem. Insgesamt wurden 12 Änderungsgesetze verabschiedet, durch die 10 Vorschriften neu eingefügt (darunter die geschäftsmäßige Förderung des Suizid gem. § 217 StGB, die Datenhehlerei gem. § 202d StGB, die Korruption im Gesundheitswesen gem. §§ 299a, 299b StGB und zudem die §§ 89c, 184e, 184i, 232a, 232b StGB), 42 Vorschriften neu gefasst oder geändert und drei aufgehoben (u.a. § 179aF StGB) worden sind. Die Änderungen in §§ 177 ff. StGB durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung kommen hinzu.
Auch wenn das Strafrecht nach der (ultima) ratio dieses immer größeren Verlangens nach Strafe fragt, wird – es nützt ja alles nichts – eine Kommentierung benötigt.
Diese liefert Fischer seit mittlerweile 15 Auflagen auf Basis der Arbeit der Vorautoren Otto Schwarz, Eduard Dreher und Herbert Tröndle in gewohnt knapper und dennoch gut lesbarer Form. Den Schwer- und Ausgangspunkt bildet in diesem Praxiskommentar stets die höchstrichterliche Rechtsprechung, diese werden aber überwiegend auch kritische Gegenmeinungen der Literatur entgegengehalten. Die einzelnen Vorschriften werden dabei zuerst abgedruckt und sodann mit Hinweisen zur (jüngeren) Entstehungsgeschichte („Allgemeines“) sowie einem knappen und daher nützlichen Verzeichnis relevanter Literatur versehen. Die Kommentierung verläuft entlang der Tatbestandsmerkmale. Hinweise zu Vorsatzformen, Versuch und Konkurrenzen schließen die Kommentierung ab.
Zusammengefasst: Fischer ist der Standardkommentar zum StGB, es gibt überdurchschnittlich viele Gesetzesänderungen in diesem Jahr – vermutlich ist es also wieder mal Zeit.
Fischer, Strafgesetzbuch, 64. Auflage, Beck, München 2017.
FN1: Gemessen an der Häufigkeit der Formulierung „wird mit … bestraft“. Weitere Begehungsformen ohne zusätzliche Strafandrohung sind hiervon nicht einmal erfasst.
Eine Antwort
[…] in unserer Besprechung der Vorauflage bereits dargestellt, bildet die höchstrichterliche Rechtsprechung stets den Ausgangspunkt der […]