Der Einsatz einer entwendeten Girokarte zum kontaktlosen Bezahlen ohne die Eingabe der PIN – zum Tatbestand des Computerbetruges (§ 263a StGB)
In seinem Beschluss vom 03. Dezember 2025 (5 StR 362/25) setzte sich der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst mit dem Computerbetrug (§ 263a StGB) und dem Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) auseinander. Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Nach den Feststellungen des Landgerichts Kiel ging der Angeklagte mit der geraubten Girokarte in einen nahegelegenen Kiosk und kaufte an einem Automaten neun Schachteln Zigaretten im Wert von 100,00 €, die er jeweils gesondert mit der Girokarte kontaktlos ohne Eingabe der zugehörigen PIN bezahlte. Unter gleicher Verwendung der Girokarte kaufte er Waren im Wert von 10,90 € und beglich Schulden in Höhe von 20,00 €.
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen Computerbetrugs (§ 263a StGB) zum Nachteil der kartenausgebenden Bank. Die gegen das Urteil eingelegte Revision hatte in Bezug auf die Verurteilung wegen Computerbetrugs Erfolg. Nach Auffassung der Karlsruher Richter fehle es an der unbefugten Verwendung von Daten im Sinne von § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB.
Der BGH führte zunächst in seinem Beschluss aus, dass die Strafvorschrift nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „betrugsspezifisch“ auszulegen sei. Nur täuschungsäquivalente Handlungen seien daher unbefugt im Sinne des Tatbestandes des § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB. Das kontaktlose Zahlen mit einer entwendeten Girokarte ohne Verwendung der zugehörigen PIN wäre demnach nur dann unbefugt, wenn dies gegenüber einer natürlichen Person Täuschungscharakter hätte. Dies setzte voraus, dass der Käufer beim kontaktlosen Zahlen mit der Karte ohne PIN-Eingabe nach der Verkehrsanschauung gegenüber einem fiktiven Schalterangestellten des kartenausgebenden Kreditinstituts konkludent miterkläre, zur Verwendung der Karte berechtigt zu sein. Welcher Inhalt der Erklärung zukomme, bestimme sich wesentlich durch den Empfängerhorizont und die Erwartungen der Beteiligten. Diese werden regelmäßig durch den normativen Gesamtzusammenhang geprägt, in dem die Erklärung stehe. Gemessen daran werde beim kontaktlosen Zahlen ohne PIN-Eingabe keine Erklärung über die Berechtigung der Verwendung der Girokarte abgegeben. Der BGH legte in seinem Beschluss sodann Erwägungen dar, aus denen sich dies ergebe.
Könne die Karte kontaktlos ohne PIN-Eingabe – also unter Absehen vom Erfordernis einer starken Kundenauthentifizierung nach § 55 ZAG – eingesetzt werden, werde vor Genehmigung des Zahlvorgangs bei der Autorisierungsstelle des kartenausgebenden Instituts lediglich geprüft, ob die Karte nicht gesperrt sei und der dem Karteninhaber eingeräumte Verfügungsrahmen eingehalten werde. Verzichte aber der Kartenmittent bewusst auf eine starke Kundenauthentifizierung und eröffne hierdurch Missbrauchsmöglichkeiten, könne dem nach den Grundlagen des Geschäftstypus nicht der Erklärungswert beigemessen werden, die Identität des Kartenverwenders sei für ihn von entscheidender, das Vertragsverhältnis prägender Bedeutung. Da danach gegenüber einem fiktiven Bankangestellten bei Verwendung der Karte ohne PIN-Eingabe nicht die Berechtigung hierzu miterklärt würde, fehle es an dem für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB erforderlichen Täuschungsäquivalent.
Nach Auffassung der Karlsruher Richter lassen die durch das LG getroffene Feststellung die Verurteilung des Angeklagten allerdings auch aus anderen Gründen nicht zu. Ein Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB zulasten des Kioskinhabers sei nicht gegeben. Denn mit der Autorisierung des Kartenumsatzes werde für das kartenausgebende Kreditinstitut eine abstrakte Zahlungsverbindlichkeit in Form eines abstrakten Schuldversprechens gemäß § 780 BGB begründet, da die Girokarte insoweit eine Bargeldsurrogartfunktion habe. Der hieraus begünstigte Händler stehe damit so, als habe er Bargeld erhalten. Danach sei es für den Händler ohne Belang, ob der Käufer zur Verwendung der Karte berechtigt sei. Er werde sich daher über diesen Umstand ebenso wenig Gedanken machen wie – wegen § 935 Abs. 2 BGB – beim Bargeldkauf über das Eigentum am Geld. Es fehle mithin sowohl an einer Täuschung als auch an einem damit korrespondierenden Irrtum. Zudem fehle es an einem Vermögensschaden. Dem stehe auch nicht Ziffer 8 der Bedingungen für die Teilnahme am Girocard-System der Deutschen Kreditwirtschaft (Händlerbedingungen) entgegen. Aus den gleichen Gründen komme aufgrund der betrugsspezifischen Auslegung des § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB auch kein Computerbetrug zum Nachteil des Verkäufers der Zigaretten in Betracht.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg

