Kategorie: Allgemein

Mitquizzen mit Halbwissen – Nikolaus-Spezial – Putzke/Scheinfeld Strafprozessrecht gewinnen – Frage 2/3

Die zweite Frage kommt pünktlich mit dem Nikolaus. Gesucht werden Delikte, wegen derer sich der Nikolaus möglicherweise strafbar macht, wenn er eure Schuhe füllen will. Wer uns darüber hinaus erklärt, welche Folge eure zu vermutende Zustimmung zum Verhalten des roten Geschenkemanns für dessen Strafbarkeit hat, kann einen Extrapunkt ergattern. Das darf dann aber auch gern kurz diskutiert werden. Viel Spaß beim Rätseln und einen schönen 2. Advent wünschen Die Strafrechtsblogger

Bundesverfassungsgericht: Schmerzensgeld bei Polizeischikane

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass bei einer als rechtswidrig festgestellten freiheitsentziehenden Maßnahme die Versagung eines Amtshaftungsanspruchs (hier: Zahlung von Schmerzensgeld) eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG darstellen kann. Voraussetzung für den Anspruch auf Schmerzensgeld ist, dass die Verletzung der immateriellen Persönlichkeitsbestandteile hinreichend schwer ist (Umstände des Gewahrsamsvollzugs, Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer freiheitsentziehenden Maßnahme) und andere Genugtuungsmöglichkeiten fehlen Die Beschwerdeführer hatten bereits im Jahr 2001 eine Castor-Demonstration beobachten wollen. Dazu saßen sie 3 km entfernt von den Bahnschienen in ihrem Auto. Beide Beschwerdeführer wurden...

Strafrechtsreport: Schraubendreher als gefährliches Werkzeug gem. § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB

Das OLG Stuttgart hatte in einer Entscheidung vom 05. Mai 2009 – 4 Ss 144/09 – darüber zu befinden, ob allein der Gebrauch eines 20 cm langen Schraubendrehers zum Aufbrechen von Türen oder Fenstern bereits ein Beisichführen eines gefährlichen Werkzeuges im Sinne von § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB darstellt. Einigkeit in der Rechtsprechung und Literatur besteht bzgl. der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals zunächst darin, dass der Gegenstand objektiv gefährlich sein muss. Danach wird es unübersichtlich. Z.B. wird vertreten, dass bei Werkzeugen, die sozialadäquat von Jedermann mitgeführt werden, subjektiv zusätzlich eine generelle oder konkrete Verwendungsabsicht bestehen muss, das Werkzeug als...

Rechtsprechungs-Report: Redakteure der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind Amtsträger im strafrechtlichen Sinn

Der BGH bestätigt mit Urteil vom 27. November 2009 die Verurteilung eines Redaktionsleiters des Hessischen Rundfunks wegen Bestechlichkeit und Untreue. Redakteure der öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (hier: Leiter der Sportredaktion des hr) seien als Amtsträger im strafrechtlichen Sinne anzusehen, weil sie „bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung … wahrnehmen“ (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB). Der BGH erläutert, dass öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Anstalten des öffentlichen Rechts institutionalisiert seien. Mit der Sicherstellung der unerlässlichen Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen erfüllten sie eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr....

Strafverteidiger-Russisch: nulla poena sine lege – нет наказания не указанного в законе

Nachdem den Rechtsstaatsprinzipien in den vergangenen Wochen in diesem Blog bereits breiter Raum gewährt wurde, soll heute an dieser Stelle die russische Entsprechung für ein weiteres Rechtsstaatsprinzip vorgestellt werden. Der Verfassungsgrundsatz nulla poena sine lege (keine Strafe ohne Gesetz) heißt auf Russisch нет наказания не указанного в законе. Im Deutschen Strafrecht finden sich die Straftatbestände und ihre Rechtsfolgen im Strafgesetzbuch und in zahlreichen Nebengesetzen, wie z. B. der Abgabenordnung oder dem Tierschutzgesetz. Russland stellt sich auf den – vertretbaren – Standpunkt, dass alle strafrechtlich relevanten Normen aus Gründen der Rechtsklarheit im Strafkodex niedergeschrieben sein müssen. Straftatbestände außerhalb dieses Strafgesetzbuches sind...

Mitquizzen mit Halbwissen VI – Gewinner!

Wir hatten uns schon darauf gefreut, Lose zu basteln und die Glücksfee einen Gewinner ziehen zu lassen. Leider gelang es allerdings einem von euch, alle 3 Fragen richtig zu beantworten. Gewonnen hat Jonathan Wennekers aus Mannheim. Herzlichen Glückwunsch. Das Buch ist unterwegs. Die Lösungen werde ich in der kommenden Woche skizzieren. Außerdem geht es in ein paar Tagen in die nächste Runde! Lehrbuch/Studienliteratur 8. Auflage 2009. XVI, 856 S. Kartoniert C. H. Beck ISBN 978-3-406-58479-4 Kombination aus Kommentar, Lehrbuch und Repetitorium

Trunkenheit im Verkehr

Nach einer Entscheidung des OLG Brandenburg vom 10. Juni 2009 – 2 Ss 17/09, MDR 2009, 1221 – kann aufgrund einer bestimmten Blutalkohlkonzentration nicht ohne weitere Umstände auf eine Vorsatztat in Bezug auf Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB geschlossen werden. Nach dem OLG Brandenburg gibt es keinen Erfahrungsgrundsatz, dass derjenige, der in erheblichem Maße Alkohol getrunken hat, seine Fahruntüchtigkeit erkennt. Im Gegenteil soll Alkohol gerade die Erkenntnis- und Kritikfähigkeit herabsetzen. Deshalb sind weitere Umstände wie z.B. die Täterpersönlichkeit, der Trinkverlauf sowie das Verhalten des Täters während und nach der Fahrt für eine Beurteilung erforderlich. Obwohl das Delikt auch...