Ausbeuterische Zuhälterei – Liebesbeziehung mit Prostituierter

Die Prostitution ist in Deutschland seit langer Zeit legal, solange sie freiwillig und von volljährigen Personen ausgeübt wird. Die Zuhälterei ist dagegen im Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafe gesetzt. So wird nach § 181a Abs. 1 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, „wer eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben, und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen“.

Mit der Frage, ob im hiesigen Fall von einer ausbeuterischen Zuhälterei gesprochen werden kann, hat sich der Bundesgerichtshof (3 StR 418/22) in seinem Beschluss vom 24. Januar 2023 befasst. Der Angeklagte wohnte für sechs Monate mit einer Prostituierten, mit der er eine Liebesbeziehung führte, zusammen in einer Mietwohnung. In dieser Zeit erwirtschaftete sie mindestens 97.000,00 €, von denen der Angeklagte mindestens 26.000,00 € für eigene Zwecke benutzte. Ca. 2.000,00 € behielt die Zeugin wöchentlich für sich. Nachdem sie sich nach den Prostitutionserlösen erkundete, gab er vor, sie an zu erwarteten Einnahmen zu beteiligen, um sie zu besänftigen. Das Landgericht Düsseldorf würdigte dieses Verhalten als ausbeuterische Zuhälterei im Sinne des § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Der Bundesgerichtshof erklärte in seinem Beschluss jedoch, dass eine Ausbeutung im Sinne des § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB voraussetzt, dass dem Opfer in objektiver Hinsicht ein erheblicher Teil der Einnahmen entzogen wird und dies bei ihm zu einer gravierenden Beschränkung der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit führt, die geeignet ist, die Lösung aus der Prostitution zu erschweren. Die Freundin des Angeklagten hat jedoch etwa 72.000,00 € behalten, was knapp 74 % ihrer Einnahmen entspricht. Demnach ist keine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen und wirtschaftlichen Lage der Zeugin ersichtlich. Auch hätte sie nach den getroffenen Feststellungen die Prostitution jederzeit aufgeben können.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg

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