Urteil- und Entscheidungsbesprechung

Zum Tatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB

Das Bayrische Oberlandesgericht setzte sich in ihrem Beschluss vom 3. Februar 2026 (202 StRR 96/25) mit dem verbotenen Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB auseinander. Gegenstand des Beschlusses war folgender Sachverhalt:

Nach den Feststellungen des Amtsgericht Nürnberg war der noch nicht ganz 21 Jahre alte Angeklagte am Steuer eines Pkws unterwegs. Als sich der Angeklagte einer Bushaltestelle hinter der letzten ortsauswärtigen Kreuzung näherte, entschlossen sich die drei Beamten einer dort temporär eingerichteten Kontrollstelle, ihn einer allgemeinen Verkehrskontrolle zu unterziehen. Einer der Polizeibeamten versuchte, den angeklagten durch Handzeichen zum Anhalten zu bewegen. Der Angeklagte, der zuvor Bier getrunken hatte, fuhr jedoch mit mindestens 70 km/h an den Beamten vorbei und ein bis anderthalb Kilometer „so schnell, wie sein Fahrzeug es bei dieser Verkehrslage konnte“. Die Geschwindigkeit war so hoch, dass die Polizeibeamten, die sofort in den Streifenwagen sprangen und dem Angeklagten folgten, diesen bei einer Geschwindigkeit von 160 bis 200 km/h nicht einholen konnten. Dabei war es das Ziel des Angeklagten, dem verfolgenden Streifenwagen zu entkommen. Dies konnte er nach seinen Vorstellungen nur durch das Wegfahren mit in dieser Situation höchstmöglicher Geschwindigkeit erreichen.

Das Amtsgericht – Jugendgericht – hat den zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten des verbotenen Kraftfahrzeugrennens schuldig gesprochen. Gegen das Urteil legte der Angeklagte Sprungrevision ein und rügte die Verletzung materiellen Rechts und hatte Erfolg. Das Bayerische Oberlandesgericht führte in seinem Beschluss aus, dass die Annahme des Amtsgerichts, der Angeklagte habe sich im Rahmen seiner Fluchtfahrt wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht, einer rechtlichen Prüfung nicht standhalte. Die Feststellungen des Amtsgerichts zu der nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbarkeitsbegründenden Absicht seien lückenhaft und zudem beruhe – soweit ausgeführt ist, die vom angeklagten während seiner Fluchtfahrt gefahrene Höchstgeschwindigkeit habe 160 bis 200 km/h betragen – auf einer nicht tragfähigen Beweiswürdigung.

Das Bayerische Oberlandesgericht führte in seinem Beschluss zunächst aus, dass die Strafvorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB in objektiver Hinsicht ein Sich-Fortbewegen mit nicht angepasster Geschwindigkeit voraussetze, das sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls als grob verkehrswidrig und rücksichtslos darstelle. Die objektive Tathandlung des Sich-Fortbewegens mit nicht angepasster Geschwindigkeit und das Tatbestandsmerkmal der grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Fahrweise habe das Amtsgericht zu Recht angenommen. Die Tathandlung müsse ferner im Sinne einer überschießenden Innentendenz von der Absicht des Täters getragen sein, nach seinen Vorstellungen auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die unter den konkreten situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Die Absicht brauche nicht Endziel oder Hauptbeweggrund des Handelns zu sein. Es reiche vielmehr aus, dass der Täter das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel – hier die Verhinderung der polizeilichen Kontrolle – zu erreichen.  

Dieses Verständnis des Absichtsmerkmals in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB habe zur Folge, dass beim Vorliegen der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen auch sogenannte Polizeifluchtfälle von der Strafvorschrift erfasst werden, sofern festgestellt werden kann, dass es dem Täter darauf ankomme, als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht über eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dabei sei im Rahmen dieser Absicht auf die nach den Vorstellungen des Täters unter den konkreten situativen Gegebenheiten höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit abzustellen, die sich aus der Zusammenschau der fahrzeugspezifischen Beschleunigung bzw. Höchstgeschwindigkeit, des subjektiven Geschwindigkeitsempfindens, der Verkehrslage und der Witterungsbedingungen oder der Ziele und Beweggründe der Geschwindigkeitsübertretung ergebe. Nicht maßgeblich sei dagegen, ob der Täter die Leistungsfähigkeit seines Fahrzeugs vollständig ausreize.

Das Bayerische Oberlandesgericht führte aus, dass die vom Jugendgericht hierzu festgestellten Tatsachen reichen, wenngleich sie eine solche Absicht des Angeklagten im Sinne einer überschießenden Innentendenz nahelegen, im Ergebnis nicht aus, um dem Revisionsgericht die Prüfung der Verwirklichung dieses subjektiven Tatbestandsmerkmals zu ermöglichen. Das Amtsgericht habe seine Überzeugung vom Vorliegen des Absichtselements des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB neben den Bekundungen der beiden polizeilichen Zeuginnen zu ihren subjektiven Eindrücken vom Fahrverhalten des Angeklagten maßgeblich auf die durchgängig vorhandene Fluchtmotivation des angeklagten gestützt. Wie hoch die nach den Vorstellungen des angeklagten maximal mögliche Geschwindigkeit war bzw. woraus sich seine Absicht, eine solche zu erreichen, ergebe, sei nicht festgestellt, insbesondere ergebe sie sich nicht allein aus der Feststellung, dass der Streifenwagen, der dem Angeklagten folgte, trotz einer Geschwindigkeit von 160 bis 200 km/h das Fahrzeug des Angeklagten nicht einholen konnte. Jedenfalls könne nicht allein aus der Fluchtmotivation ohne Weiteres auf die Absicht geschlossen werden, als notwendiges Zwischenziel eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Darüber hinaus wäre bei der indiziellen Bewertung einer bei dem Angeklagten durchgängig vorhandenen Fluchtmotivation zu berücksichtigen gewesen, dass sich der Angeklagte bei Erreichen der Ortschaft möglicherweise nicht mehr unter unmittelbarem Verfolgungsdruck wähnte, weil er mangels Sichtkontakt zu den Lichtern des ihm nachfahrenden Einsatzfahrzeugs der Polizei zu diesem Zeitpunkt die Verfolgung bereits abgeschüttelt zu haben glaubte.

Im Übrigen halte die Beweiswürdigung des AG´s, soweit es eine gefahrene Geschwindigkeit von 160 bis 200 km/h annimmt, rechtlicher Überprüfung auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs nicht stand. Das Tatgericht führt hierzu aus, dass die Polizeibeamtin, die Beifahrerin im Polizeifahrzeug war, eine geschätzte Geschwindigkeit des verfolgenden Polizeifahrzeugs von 170 bis 180 km/h angegeben habe, die weitere Beamtin – ebenfalls Mitfahrerin im Polizeifahrzeug – gab keine konkrete Geschwindigkeit an. Die Beweiswürdigung leide insoweit an einem durchgreifenden Erörterungsmangel. Zwar sei nicht ausgeschlossen, dass die Geschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs auch durch bloße Schätzung festgestellt werden könne, besonders dann, wenn es sich bei dem Zeugen um eine verkehrsgeschulte Person handele, wie es bei einem Polizeibeamten der Fall sein könne. Gleichwohl bedürfe die Zuverlässigkeit von Geschwindigkeitsschätzungen stets einer kritischen Prüfung durch das Gericht, die in den Urteilsgründen ihren Niederschlag finden muss. War der Zeuge, wie hier, Beifahrer der Verfolgungsfahrt, dränge sich eine Erörterung dazu auf, ob er – oder der Fahrer – anhand des Tachos einen objektiven Anhaltspunkt für die Geschwindigkeit des verfolgten Fahrzeugs benennen könne oder auf welche anderen Umstände die Schätzung gestützt werde. Hierzu fehle im Urteil jegliche Erörterung. Das Tatgericht gebe zwar weitere Einzelheiten aus den Aussagen der beiden Polizeibeamtinnen im Verfolgungsfahrzeug wieder, versäume jedoch, eine auf die geschilderten Tatsachen und Eindrücke gestützte valide Schätzung der gefahrenen Geschwindigkeit selbst vorzunehmen. Die Würdigung von Zeugenaussagen und die Darlegung des Beweisergebnisses sei ureigenste Aufgabe des Tatgerichts und könne nicht an seiner Stelle vom Revisionsgericht vorgenommen werden.

  Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg