Der Bundesgerichtshof (BGH) setzte sich in seinem Beschluss vom am 10. Juni 2025 (3 StR 97/26) mit der Strafbarkeit der heimlichen privaten Tonaufnahme auseinander. Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Nach den Feststellungen des Landgerichts Kreuznach erschien der Angeklagte auf eigene Initiative bei einer Polizeiinspektion, um geständige Angaben zu einem Einbruchdiebstahl zu machen. Von der anschließenden Vernehmung und deren Fortsetzung einige Tage später fertigte er jeweils ohne Wissen und Einwilligung des die Vernehmung durchführenden Kriminalbeamten eine Tonaufnahme mit einem in seiner Kleidung verborgenen Mobiltelefon.
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die gegen das Urteil eingelegte Revision des Angeklagten blieb ohne Erfolg.
Die Karlsruher Richter führten insoweit aus, dass die Vernehmung des Angeklagten durch den Kriminalbeamten „das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen“ im Sinne des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB darstelle. Nichtöffentlich seien verbale Äußerungen, die nach dem Willen der sich äußernden Person unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht für einen größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten, durch persönliche oder sachliche Bezeichnungen unverbundenen Personenkreis wahrnehmbar sind. Der dienstliche Zusammenhang einer Äußerung nehme ihr für sich genommen nicht den nichtöffentlichen Charakter. Für eine Einschränkung dahin, dass dienstliche Äußerungen vom Amtsträger gegenüber Dritten nicht vom Tatbestand erfasst seien, ergebe sich aus dem Gesetzeswortlaut kein Anhaltspunkt. Auch ansonsten bestehe dafür kein Grund. Dass die Norm im Abschnitt über die Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs verortet ist, den der Gesetzgeber zugleich als geschütztes Individualrechtsgut angesehen habe, spreche nicht für eine eingehende, bestimmte Person von dem Anwendungsbereich ausnehmende Auslegung. Amtsträgern kommen ebenfalls Persönlichkeitsrechte zu; deren wirksamer Schutz liege im öffentlichen Interesse. Für den betreffenden Personenkreis könne der Dienst Teil des persönlichen Lebensbereichs sein.
Im vorliegenden Fall stellte der Angeklagte die akustischen Aufnahmen der Vernehmung mittels Smartphones unbefugt her; denn ein Rechtfertigungsgrund für sein Vorgehen fehlte, so der BGH. Insbesondere sei es unter den gegebenen Umständen weder nach § 34 StGB noch nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f VO (EU) 2016/679 (DSGVO) rechtmäßig. Hierfür komme es auf die Einlassung des Angeklagten nicht entscheidend an, er habe einmal „schlechte Erfahrungen mit Polizeibeamten gemacht“ und etwas „in der Hand“ haben wollen. Es sei nach dem pauschalen Vorbringen bereits zweifelhaft, dass für ihn Anlass zur Sorge bestand, seine berechtigten Interessen würden bei der Vernehmung nicht gewahrt. Unabhängig davon ergebe sich jedenfalls kein Erfordernis für heimliche Telefonaufnahmen, da vorrangig auf verfahrensrechtlich zur Verfügung stehende Möglichkeiten zurückzugreifen sei mögliche Aufzeichnung seiner Vernehmung begehre er nicht.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg