Kategorie: Strafprozessrecht

sachliche Zuständigkeit der Strafgerichte

Besonders am Anfang seiner juristischen Ausbildung stellt sich immer wieder die Frage, welches Gericht im Strafrecht sachlich eigentlich zuständig ist. Die Strafgerichte sind Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit – in Abgrenzung z.B. zu den Verwaltungs- und Sozialgerichten. Zuständig kann das Amtsgericht (AG), in Berlin ausschließlich das AG Tiergarten, das Landgericht (LG), das Oberlandesgericht (OVG), welches in Berlin Kammergericht (KG) heißt, und der Bundesgerichtshof (BGH) sein. Das Amtsgericht unterteilt sich dann wieder in den Strafrichter und das Schöffengericht. Bei dem Landgericht gibt es die kleine und große Strafkammer. Die große Strafkammer kann auch als Schwurgericht tagen. Dies klingt zunächst kompliziert. Bei genauerer...

Die 100.000 DM Frage

In Ergänzung zu unseren Beiträgen zum nemo tenetur Grundsatz vom 24. Oktober 2009 und 25. Oktober 2009 gibt es bei Befragungen durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft noch eine weitere Möglichkeit. Man kann auch einfach sagen, man könne sich an den Vorfall nicht erinnern. Dass eine solche Erklärung dem gesellschaftlichen Ansehen nicht schadet, wurde nun wieder einmal in eindrucksvoller Weise durch unsere Bundeskanzlerin Frau Merkel bestätigt. Es sei verwiesen auf ein bei Youtube eingestelltes Video. Hier bestätigt Frau Merkel, dass Herr Schäuble trotz seiner Vergangenheit das vollste Vertrauen von Frau Merkel genießt. Wer sich an den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht mehr...

Gesetzgeber plant Aussagepflicht für Zeugen vor der Polizei

Am Samstag hatte ich erklärt, woher der Grundsatz, dass Beschuldigte im Strafverfahren nichts sagen müssen, kommt. Udo Vetter vom lawblog führt heute aus, welche Rechte Zeugen gegenüber der Polizei haben und was der Gesetzgeber in der neuen Legislaturperiode gem. Zeile 5008 bis 5011 des Koalitionsvertrags daran ändern will. Wir werden eine gesetzliche Verpflichtung schaffen, wonach Zeugen im Ermittlungsverfahren nicht nur vor dem Richter und dem Staatsanwalt, sondern auch vor der Polizei erscheinen und – unbeschadet gesetzlicher Zeugenrechte – zur Sache aussagen müssen. Link zum Artikel Konstantin Stern

Ich sag dann mal nichts… Der Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare

Wieder eine lateinische Formel, diesmal nicht ganz so bekannt. Beschuldigte müssen im Ermittlungsverfahren nichts zur Sache sagen, selbst noch in der Hauptverhandlung kann der Angeklagte das Verfahren schweigend über sich ergehen lassen. Die lateinische Formel dieses rechtsstaatlichen Grundsatzes lautet nemo tenetur se ipsum accusare. Übersetzt bedeutet das in etwa: Niemand ist gehalten sich selbst zu beschuldigen. In der Literatur ist häufig vom nemo-tenetur-Grundsatz zu lesen. Das klingt zwar etwas griffiger, ergibt aber in Bezug auf die Übersetzung dieser beiden Worte wenig Sinn. („Niemand ist gehalten..“) Auch beim Nemo-tenetur-Grundsatz gilt selbstverständlich: Man sollte wissen, wo das steht. Nemo tenetur ergibt sich...

in dubio pro reo

Der Rechtsgrundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ ist auch für Nicht-Lateiner und Nicht-Juristen als „in dubio pro reo“ bekannt. Der Jurist kann sich aber in der Regel nicht (erfolgreich) auf übergesetzliche Rechtsgrundsätze berufen. Er braucht es schwarz auf weiß. Wo aber steht „in dubio pro reo“? In der Strafprozessordnung (StPO) findet sich dazu nichts. § 261 StPO spricht zwar für die Urteilsfindung von einer „freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung“. Ob diese aber im Zweifel zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten ausfällt, sagt die Norm nicht. Auch im Grundgesetz ist von in dubio pro reo nichts zu...

Doppelmord an einer Frau? – ne bis in idem und Double Jeopardy

Wer am Sonntag den 11. Oktober 2009 in der ARD den Tatort gesehen hat, wird sich fragen, geht denn sowas? Ein Mann wurde zunächst wegen Mordes an seiner Frau verurteilt. Als er viele Jahre später entlassen wurde, brachte er sie tatsächlich um. Wie sich herausstellte, war die erste Tote zunächst nicht seine Frau und ist auch nicht von ihm getötet worden. Aufgrund der zweiten Tat ist er nun nochmals zu für den Zuschauer unbekannter Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach Art. 103 Abs. 3 GG kann man für dieselbe Tat nur einmal bestraft werden. Als Strafverteidiger würde man voraussichtlich darauf abstellen, dass...

zu Beginn

Es bedarf nur eines Anfangs, dann erledigt sich das Übrige. Sallust, Der Catilinatische Krieg Es wird dem Titel gemäß um das Strafrecht gehen, sowohl gerichtet an Praktiker mit Bezug auf Rechtsprechung und Strafverteidigung als auch an Erstsemester und fortgeschrittene Jurastudenten mit Interesse an diesem Teilgebiet der Rechtswissenschaft. Wir hoffen, vor allem einen guten Service zu bieten. Neben der Auswertung ausgewählter Rechtsprechung und der Analyse von Klausur- und Hausarbeitsproblemen und Hinweisen zur Verteidigung im Straf- und Vollzugsverfahren soll es Linktipps und Hilfen zur Verbesserung und Vergrößerung des strafrechtlichen Fachwortschatzes in Englisch und Russisch geben. Wir würden uns freuen, wenn es nützt....