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Es gibt zahlreiche Agenten- und Spionagefilme, doch wie sieht die Ausspähung von Informationen in der Realität aus und wie werden Agenten in Deutschland bestraft? Im § 99 StGB ist die geheimdienstliche Agententätigkeit geregelt. Nach § 99 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mittelung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt.

In seinem Beschluss vom 31. März 2022 hat sich der Bundesgerichtshof (AK 9/22) genauer mit den Voraussetzungen der geheimdienstlichen Tätigkeit auseinandergesetzt.

Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt soll der Angeschuldigte im Auftrag des türkischen Nachrichtendienstes MIT verdeckt Informationen über Mitglieder und Unterstützer der Bewegung des islamischen Predigers Fethulla Güllen gesammelt und dem Geheimdienst weitergeleitet haben. In einer Durchsuchung seines Hotelzimmers wurden mehrere Notizzettel über Personen aufgefunden, die er als Mitglieder bzw. Unterstützer der Bewegung einstufte. Das OLG Düsseldorf sah darin eine geheimdienstliche Agententätigkeit und erachtete eine Fortdauer in der Untersuchungshaft als erforderlich. Die Beschwerde des Angeschuldigten hatte keinen Erfolg.

Auch der Bundesgerichtshof sieht darin mit hoher Wahrscheinlichkeit eine geheimdienstliche Tätigkeit nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die Voraussetzungen einer geheimdienstlichen Agententätigkeit liegen nach Auffassung des Bundesgerichtshofes vor, da der Angeschuldigte zahlreiche Kontakte zu Vertretern türkischer Nachrichtendienste unterhielt und Informationen über in Deutschland lebende Personen sammelte und diese weiterleitete.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg

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