Brennende Haftzelle – Insasse zündet eigene Zelle an

Wer fremde Gebäude oder andere im § 306 StGB genannte Objekte in Brand setzt, macht sich der Brandstiftung strafbar und wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Ein schwerer Fall der Brandstiftung nach § 306a StGB liegt außerdem unter anderem vor, wenn eine Räumlichkeit in Brand gesetzt wird, die der Wohnung von Menschen dient. Ob auch eine Gefängniszelle als Wohnraum im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 anzusehen ist, hat das Landgericht Ravensburg (5 Ns 53 Js 2250/21) in seinem Urteil vom 13. Juni 2022 entschieden. Der Angeklagte im vorliegenden Fall wurde auf Grund...