Verschlagwortet: Verbotsirrtum

Hitlergruß mit dem linken Arm strafbar?

In seinem Beschluss vom 25. Juni 2024 (4 ORs 71/24) musste sich das Oberlandesgericht Hamm mit der Frage auseinandersetzen, ob der ausgestreckte linke Arm ein Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß §§ 86, 86a StGB darstellt. In dem hiesigen Fall wurde dem Angeklagten aus Bremen vorgeworfen, am Rande eines G7 Treffens 2022 in Münster den linken Arm gegenüber Demonstranten aus dem linken Spektrum gezeigt zu haben. Nach eigener Aussage des Angeklagten, soll dieser absichtlich um zu provozieren den linken Arm benutzt haben, weil er dies nicht für verboten hielt. Sowohl Amts- und Landgericht Münster hatten den Angeklagten wegen des Verwendens...

Rechtsprechungsänderung beim Bundesgerichtshof: Wer über seine Arbeitgebereigenschaft irrt und deshalb seiner Abführungspflicht nicht nachkommt, könnte künftig straflos sein

Ausweislich seines Beschlusses vom 24. Januar 2018 – 1 StR 331/17 erwägt der BGH nun, diese Rechtsprechung zu ändern. Zukünftig sollen danach die Fehlvorstellung über die Arbeitgebereigenschaft in § 266a StGB und die damit verbundene Abführungspflicht insgesamt als vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum behandelt werden. Derjenige, der sich über seine Arbeitgebereigenschaft irrt, wäre demnach straflos, da er die Abführungspflicht nicht wissentlich und willentlich verletzen würde.