Verschlagwortet: Sexueller Übergriff

Abgrenzung: Das „Stealthing“ – Kondom heimlich weggelassen

Der Sexuelle Übergriff ist im § 177 Abs. 1 StGB geregelt: „Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“ Mit der Frage, ob das sogenannte „Stealthing“ nach dem § 177 Abs. 1 StGB strafbar ist, musste sich der Bundesgerichtshof (3 StR 372/22) in seinem Beschluss vom 13. Dezember 2022 beschäftigen. Beim Stealthing wird das Benutzen eines Kondoms vorgetäuscht. Auch der Angeklagte im hiesigen...

Das heimliche Abstreifen eines Kondoms (sog. Stealthing) stellt einen sexuellen Übergriff dar

Die Sexualdelikte spielen während dem Studium keine allzu große Rolle, sind in der Praxis jedoch von großer Bedeutung. Besonders relevant ist hierbei der § 177 StGB, der im Zuge der 2016 erfolgten Reform des Sexualstrafrechts besonders durchgreifende Änderungen erfuhr. Der § 177 StGB regelt in seiner Neufassung neben der Strafbarkeit wegen Vergewaltigung auch die Strafbarkeit wegen sexuellen Übergriffs und sexuellen Missbrauchs.  Wegen sexuellen Übergriffs wird gemäß § 177 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder vornehmen lässt oder diese...

Finalitätsanforderungen an die Gewaltanwendung beim sexuellen Übergriff unter Gewaltanwendung

Im Zuge der 2016 erfolgten Reform des Sexualstrafrechts beschäftigt sich eine Vielzahl neuerer Urteile des Bundesgerichthofs mit Straftatbeständen, welche im Rahmen dieser Änderungen erfuhren. Besonders weitreichenden Änderungen unterlag unter anderem § 177 StGB. Dieser wurde insbesondre um den Qualifikationstatbestand des § 177 Absatz 5 Nr. 1 StGB ergänzt, wonach auf eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr zu erkennen ist, wenn der Täter bei der Verwirklichung des § 177 Absatz 1 oder 2 StGB gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet.  Hiermit unterscheidet sich der neue Wortlaut des § 177 Absatz 5 Nr. 1 StGB von dem der alten Fassung des §...