Körperverletzung durch psychische Reaktionen?

Im Ergebnis wurde festgestellt, dass rein emotionale Reaktionen auf Aufregungen, wie etwa starke Gemütsbewegungen oder andere Erregungszustände keine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung im Rahmen der Körperverletzung gemäß § 223 StGB darstellen. Erforderlich sei vielmehr, dass infolge psychischer Belastungen ein psychosomatisch krankhafter Zustand entsteht. Von besonderer Relevanz in Bezug auf diese Problematik sind Fälle von Nachstellung, sogenanntem Stalking.