Verschlagwortet: Missbrauch von Titeln

Als Polizist, Staatsanwalt oder Rechtsanwalt ausgegeben – wann liegt ein Führen eines Titels im Sinne des § 132a StGB vor?

Immer wieder kommen Mandanten in die Kanzlei, die eine Vorladung als Beschuldigter wegen Missbrauchs von Titeln erhalten haben. In den meisten Fällen entstehen solche Strafverfahren, weil sich die Betroffenen als Polizisten, Staatsanwälte oder Rechtsanwälte ausgegeben haben sollen. Aber ist jede Inanspruchnahme einer Berufsbezeichnung oder eines Titels tatsächlich eine Straftat? Wir klären heute, wie der Begriff des Führens eines Titels im Sinne des § 132a StGB definiert ist und welche Verhaltensweisen erfasst sind.

Missbrauch von Titeln – Das Führen von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichnungen

Nach § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt. Wann man allerdings einen Titel führt und was genau unter dem Begriff des Führens verstanden wird, soll heute Gegenstand der wöchentlichen Wiederholung sein. Definition des Titelmissbrauchs: Der Täter führt eine der genannten Bezeichnungen, wenn er sie im Umgang mit anderen aktiv in Anspruch nimmt. Eine ausdrückliche Erklärung ist zum Führen eines Titels nicht erforderlich. Vielmehr genügt jede konkludente Handlung, beispielsweise das Vorzeigen eines gefälschten Dienstausweises. Nicht...