Zum Härteausgleich bei fortgesetzter Tatausführung: Besonders schwere räuberische Erpressung gemäß §§ 253, 255 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB
Der Bundesgerichtshof (BGH) setzte sich in seinem Beschluss (5 StR 626/24) vom 25. März 2025 mit folgendem Sachverhalt auseinander: Nach den Feststellungen des Landgerichts Hamburg entwickelte der Angeklagte zusammen mit dem Nichtrevidenten im Juni des Jahres 2019 den Plan, von dem Geschädigten ein „Schmerzensgeld“ in Höhe von 30.000 Euro zu erpressen. Am 23. Juni suchten sie dann den Geschädigten an dessen Wohnort auf; dort erklärten sie, dass der Geschädigte an einer von dem Angeklagten erlittenen Verletzung schuldig sei. Entsprechend des gemeinsamen Tatplans zückte der Nichtrevident dabei ein Klappmesser, hielt es dem Geschädigten vor und drohte ihm, im Falle der Nichtzahlung,...