Verschlagwortet: Gebrauchen einer Urkunde

Die Urkundenqualität von Kunstwerken

Was unter den Begriff der Urkunde im Sinne der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB fällt, kann weit über das geläufig angenommene unterschriebene Schriftstück hinausgehen. So kann unter anderem ein an einem Kfz befestigtes Kennzeichen oder ein mit einem Preisticket versehener Gegenstand Urkundenqualität haben. Urkunden im Sinne des § 267 StGB sind verkörperte menschliche Gedankenerklärungen, die geeignet und bestimmt sind, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen und die ihren Aussteller erkennen lassen. Anhand dieses Maßstabes hatte sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 19. Mai 2020 (2 StR 398/19) mit einem Kunstwerk und der Frage zu befassen, wann ein solches eine Urkunde...

Gebrauchen einer unechten Urkunde durch Überreichen einer Kopie

Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Urteil vom 27. Mai 2020 (5 StR 433/19) mit einem typischen Problemfeld der Urkundendelikte: der Urkunde und der Fotokopie. Ein Täter stellt eine unechte Urkunde im Sinne des § 267 Absatz 1 StGB nur dann her oder verfälscht eine echte Urkunde, wenn die von ihm hergestellte Fälschung als solche Urkundenqualität hat. Urkunden im Sinne des Strafrechts sind nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verkörperte Erklärungen, die ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt sind, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen, und die ihren Aussteller erkennen lassen. Die durch einen besonderen technischen Vorgang hergestellte Fotokopie vermittelt dagegen...

Der Begriff des Gebrauchens im Rahmen der Urkundenfälschung

Urkundenfälschung ist ein Delikt, das sich einer großen Nachfrage erfreut. In der Praxis gibt es zahlreiche Anwälte, die sich in regelmäßigen Abständen mit ihr beschäftigen müssen, genauso wie es den Studenten im Jurastudium nicht erspart bleibt, alle Merkmale der Urkundenfälschung zu kennen und zu beherrschen. Aus diesem Grund soll die heutige Wiederholung dazu dienen das Tatbestandsmerkmal des Gebrauchens aufzufrischen. § 267 Abs. 1 StGB lautet: Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Definition: Eine unechte oder...