(Keine) Betrugstäuschung bei Erstattungsanträgen für die private Krankenversicherung
Die Voraussetzung für den Aufwendungsersatz durch eine private Krankenversicherung ist nach den Musterbedingungen nicht die Zahlung einer Rechnung, sondern bereits das Eingehen einer Verbindlichkeit. Mithin ist die Einreichung eines Erstattungsantrags keine Täuschungshandlung. Zum Sachverhalt und der Entscheidung des Landgerichts Köln Der angeklagte Arzt ist privat krankenversichert gewesen und wurde bei einem Unfall am Oberschenkel verletzt. Der Angeklagte beantragte dann unter Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seines Hausarztes Zahlungen von seiner Versicherung. Tatsächlich arbeitete der Arzt aber täglich in seiner Praxis und bezog dennoch Krankentagegeld von seinem Versicherer. Zudem beantragte der Angeklagte die Erstattung für physiotherapeutische Leistungen, welche diesem vom Physiotherapeuten in Rechnung...