Zum Begriff des Verwendens einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB in der Dunkelheit
Der Bundesgerichts (BGH) musste sich jüngst in seinem Beschluss vom 08. April 2020 (3 StR 5/20) mit der Frage auseinandersetzen, ob der Tatbestand des besonders schweren räuberischen Diebstahls gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB erfüllt ist, wenn das Opfer die Waffe oder das gefährliche Werkzeug in der Dunkelheit nicht erkennt, sondern die Drohung mit dem Einsatz lediglich akustisch wahrgenommen wird. Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach den Feststellungen des Landgerichts Mönchengladbach stieg der Angeklagte nachts in ein Haus ein. Während die Bewohnerinnen im ersten Stock schliefen, durchsuchte er das Erdgeschoss, nahm diverse Wertgegenstände an sich...