Strafbarkeit durch Verschenken eines Altfahrzeuges

Das OLG Celle ist in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2009 (32 Ss 113/09) der Auffassung, dass das Verschenken eines nicht mehr fahrbereiten Altfahrzeuges an eine Privatperson zum Zwecke des Ausschlachtens den objektiven Tatbestand des § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB erfüllt. Der Strafsenat stellt darauf ab, dass jeder Fahrzeughalter gem. § 4 der Altfahrzeugverordnung verpflichtet sei, sein Altfahrzeug nur einer anerkannten Annahmestelle zu überlassen. Wer hiergegen verstößt, verwirklicht den objektiven Tatbestand des § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB. Der Rechtsstreit wurde ans Amtsgericht zurückverwiesen, damit dieses klären könne, ob dem Angeklagten ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten nachzuweisen...