aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 04. Mai 2011. Ein Gastbeitrag von Claire Dourlen, Jurastudentin an der Humboldt-Universität zu Berlin Teil 4; Teil 1 findet man hier In dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 04. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 – zugrunde liegendem Verfahren wandten sich die Beschwerdeführer gegen die Fortdauer bzw. die nachträgliche Anordnung ihrer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Mittelbar waren die Verfassungsbeschwerden gegen die Vorschriften gerichtet, die den angefochtenen Entscheidungen jeweils zugrunde liegen, und die die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus (§ 67d Abs. 3 Satz 1 StGB), die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung im Erwachsenen- und...