Kategorie: Quiz

Mitquizzen mit Halbwissen IV – Joecks Studienkommentar gewinnen – Frage 2/3

Wir haben uns sehr über die rege Diskussion zur letzten Quizfrage gefreut. Daher gibt es heute eine Frage, deren Beantwortung nur weniger Worte bedarf. Es gilt zu beantworten, ob der Selbstmord entweder nach § 211 (Mord) oder nach § 212 StGB (Totschlag) strafbar ist. Ihr habt wieder bis Montag abend Zeit. Die Lösungen in den Kommentaren werden erst nach Ablauf der Lösungsfrist angezeigt. So es denn klappt. Nicht vergessen: Um zu gewinnen, müsst ihr euch für den (kostenlosen) Newsletter von Beck online anmelden.

Mitquizzen mit Halbwissen III – Joecks Studienkommentar gewinnen – Frage 1/3

Die erste Frage ist aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches. In den USA wurden vor kurzem zwei Frauen zur Bestrafung symbolisch an den Pranger gestellt. Sie hatten im April in einem Walmart zwei Geschenkgutscheine im Wert von 80 Dollar gefunden, die ein 9jähriges Mädchen dort zuvor verloren hatte. Mit den Gutscheinen haben sie dann im Walmart nach Herzenslust eingekauft. Frage: Strafbarkeit der beiden Frauen nach dem StGB? Wenn ja: Welcher Tatbestand/welche Tatbestände des StGB wurden verwirklicht? In jedem Fall erwarten wir eine kurze Begründung. Lösungen dürft ihr bis Montag abend als Kommentar hinterlassen. Die Auflösung erfolgt erst nach der dritten...

Mitquizzen mit Halbwissen III – Joecks Studienkommentar StGB gewinnen

In unserer Reihe „Mitquizzen mit Halbwissen“1 verlosen wir zusätzlich in den nächsten acht Wochen vier aktuelle Bücher aus dem Bereich Studienliteratur zum Strafrecht, die uns der Beck Verlag freundlicherweise zur Verfügung gestellt hat. In den ersten Runde verlosen wir den Joecks Studienkommentar StGB. Lehrbuch/Studienliteratur 8. Auflage 2009. XVI, 856 S. Kartoniert C. H. Beck ISBN 978-3-406-58479-4 Kombination aus Kommentar, Lehrbuch und Repetitorium Da das in unseren Augen und in den Augen des Beck Verlags tolle Preise sind, gibt es aber einige Regeln einzuhalten. 1. Im Laufe von jeweils 2 Wochen werden 3 knifflige, strafrechtlich relevante Fragen gestellt. Möglichst viele davon...

Mitquizzen mit Halbwissen II – Kosmetik

Welcher Kosmetikartikel führte in den 90er Jahren zu jener berühmten Entscheidung, in der der Bundesgerichtshof in Strafsachen urteilte, dass ein offensichtlich ungefährlicher Gegenstand kein taugliches Tatmittel im Sinne des § 250 I Nr. 1b StGB (Raub mit sonstigen Werkzeugen und Mitteln) sein kann? Auflösung übermorgen! Konstantin Stern

Mitquizzen mit Halbwissen I – Aufwärmrunde Lösung

Die erste Frage war – zugegeben – wirklich nur zum Aufwärmen gedacht. Die gestrige Frage lautete: Wie heißt das oberste Gericht für Strafsachen in Deutschland und wo hat es seinen Sitz? Die richtige Lösung: Der Bundesgerichtshof BGH ist das oberste deutsche Gericht auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit, und somit auch in Strafsachen. Der Bundesgerichtshof hat gemäß § 123 GVG seinen Sitz in Karlsruhe. Fünf der 28 Senate sind Strafsenate. Vier davon haben ihren Sitz in Karlsruhe, einer, der fünfte, seit 1997 in Leipzig1. Die grobe richtige Lösung lautet somit: BGH in Strafsachen, Karlsruhe und Leipzig. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht...

Mitquizzen mit Halbwissen I – Aufwärmrunde

In dieser Kategorie sind Quizfragen aus dem Bereich des Strafrechts zu beantworten. Allgemeinwissen schlägt juristisches Detailwissen. Etwas Recherche schadet aber selten. Wer innerhalb von drei Monaten die meisten richtigen Antworten als Kommentar hinterlässt, bekommt einen tollen Preis 🙂 Darum gilt: Durchhalten! Aufwärmrunde für alle: Wie heißt das oberste Gericht für Strafsachen in Deutschland und wo hat es seinen Sitz? Auflösung morgen!

Auflösung der Verfolgungsjagd

Am Dienstag hatte ich nach dem kleinen juristischen Fehler in dem Spiegel online-Video über eine abenteuerliche und geradezu strafrechtsklausurwürdige Motorradspritztour gefragt. Richtige Lösungen wurden in den Kommentaren leider noch nicht hinterlassen. Da das Video offenbar nicht mehr erreichbar ist, folgt nun die Auflösung: Bereits im Kommentar wurde geklärt, dass die beiden jungen Männer mit dem Motorrad eine fremde bewegliche Sache im Sinne des § 242 StGB zwar weggenommen haben, es ihnen aber aller Wahrscheinlichkeit nach an der Zueignungsabsicht fehlte. Bei derartigen Spritztouren wird, wenn die Täter das Fahrzeug unbeschädigt dem Inhaber zurückgeben wollten, regelmäßig eine in Bezug auf § 242...