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Probleme der finalen Verknüpfung von Nötigung und Wegnahme beim Raubtatbestand

(Meinungsstand und aktuelle Rechtsprechung – Beschluss des BGH vom 25.9.2012 – 2 StR 340/12)

Wegen Raubes nach § 249 StGB macht sich strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen.

Der für den Raub erforderliche Finalzusammenhang
Ein zentrales Merkmal im Rahmen der Prüfung des Raubtatbestandes ist die Erforderlichkeit eines sog. Finalzusammenhangs. Der Täter muss das Nötigungsmittel (Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben) demnach anwenden, um die Wegnahme der Sache zu ermöglichen. Setzt er das Nötigungsmittel hingegen erst nach der Wegnahme ein, fehlt die erforderliche finale Verknüpfung mit der Folge, dass kein Raub sondern lediglich ein Diebstahl und ggf. eine Körperverletzung vorliegt.

Die Problematik des Motivwechsels beim Täter – Meinungsstand
Besonders kompliziert und vor allem umstritten ist die Beurteilung der Fälle, in denen es im Laufe des Geschehens zu einem Motivwechsel beim Täter kommt. In dem Paradebeispiel schlägt der Täter sein Opfer zunächst ohne Wegnahmevorsatz zusammen und entschließt sich erst nachdem das Opfer am Boden liegt, ihm die Geldbörse zu entwenden.

Teilweise wird in der Literatur dazu vertreten, dass auch in diesen Fällen der erforderliche Finalzusammenhang gegeben ist, da die ursprünglich durch Gewalt geschaffene Zwangslage noch im Moment der Wegnahmehandlung andauert und somit dem aktiven Einsatz eines Nötigungsmittels gleichgestellt werden kann. Schließlich sei der Täter aufgrund seiner aus pflichtwidrigen Vorverhalten folgenden Garantenstellung dazu verpflichtet, die Gewalteinwendung zu beenden.

Dieser sehr extensiven Auslegung ist allerdings nicht beizupflichten, da die Nichtbeendigung der fortwirkenden Gewalt nicht mit einem Unterlassen gleichgestellt werden kann. Dies würde schon dem Unrechtsgehalt nach nicht der Gewaltanwendung durch positives Tun entsprechen.

Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) stellt die bloße Ausnutzung einer geschaffenen Zwangslage keinen Raub dar, wenn die Gewalthandlung nicht schon mit Wegnahmevorsatz herbeigeführt worden ist. So verneinte der BGH den Raub bei einem Täter, der sein Opfer zusammenschlug, weil er Zigaretten von ihm haben wollte und ihm letztendlich, als das Opfer auf dem Boden lag, sein Mobiltelefon entwendete. Auch in dem ähnlich gelagerten, oben geschilderten Fall, liegt demnach keine finale Verknüpfung zwischen Nötigung und Wegnahme vor.

Fälle der fortwirkenden Gewalt
Der Finalzusammenhang kann allerdings gegeben sein, wenn die vorangegangene Gewalt immer noch fortwirkt und der Täter diese als konkludente Drohung einsetzt. Darunter fallen solche Fälle, in denen der Täter die Gewalt zunächst für einen anderen Zweck und später auch als Mittel zur Wegnahme erneut oder weiterhin einsetzt. Dazu muss er allerdings irgendeine bedrohliche Äußerung oder Handlung vornehmen und damit schlüssig erklären, dass er einen eventuell geleisteten Widerstand mit Gewalt gegen Leib oder Leben brechen wird. Allein der Umstand, dass die Wirkung der ohne Wegnahmeabsicht ausgeübten Gewalt noch fortdauert und der Täter diese Zwangslage des Opfers als günstige Gelegenheit ausnutzt, reicht nicht aus.

Aktueller Fall: BGH vom 25.9.2012 – 2 StR 340/12
Erst kürzlich hat sich der BGH mit genau dieser Problematik des Motivwechsels beim Täter und dem Fall der fortwirkenden Gewalt zu befasst.

Der vor dem Landgericht Kassel Angeklagte hatte der Geschädigten, einer Prostituierten, nach einem für ihn unbefriedigenden Oralverkehr, mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen, bis diese zu Boden ging und anschließend mehrere Male kraftvoll auf ihren Kopf eingetreten. Aus Angst vor weiterer Gewaltanwendung rührte sie sich daraufhin nicht mehr. Diese Angst nutzte der Angeklagte aus, um der Geschädigten die ihr zuvor gezahlten 50 € und ihre Jacke, in der sich Mobiltelefon und anderen Wertgegenstände befanden, wegzunehmen und davonzufahren.

Da der Angeklagte sich auch hier erst nach der letzten Gewalteinwirkung dazu entschlossen hatte, der Geschädigten ihre Wertgegenstände wegzunehmen, konnte die Verurteilung des Angeklagten vor dem Landgericht wegen besonders schweren Raubes nicht aufrechterhalten werden. Dadurch, dass er die Gewalt zunächst lediglich angewandt hat, weil er mit der Dienstleistung der Prostituierten nicht zufrieden war, fehlt es am erforderlichen Finalzusammenhang. Auch fortwirkende Gewalt konnte der BGH hier nicht annehmen, da keine Äußerungen oder Handlungen des Angeklagten festgestellt worden sind, die auf eine Drohung mit weiterer Gewalt hätten schließen lassen können. Allein der Umstand, dass er die Angst der Geschädigten ausnutzte, ohne ihr erneut zu drohen, reicht für die Annahme des Finalzusammenhangs nicht aus.

Auch wenn es auf den ersten Blick aufgrund der Verhaltens des Beschuldigten ungerecht erscheinen könnte, ihn nicht wegen Raubes zu verurteilen, muss unter Berücksichtigung der Deliktsart und der davon abhängigen Strafe eine sehr genaue Prüfung des finalen Zusammenhangs vorgenommen werden (Raub ist ein Verbrechen und wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wohingegen der Diebstahl ein Vergehen ist und mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft werden kann).

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin

Die gewaltsame Wegnahme eines Mobiltelefons zwecks Durchsuchens und Kopierens von Bilddateien begründet nicht die Strafbarkeit wegen Raubes nach § 249 Abs. 1 StGB

(Darstellung BGH 3 StR 392/11 vom 14. 2.2012 mit Schwerpunkt der Anforderungen an die im Rahmen des Raubes gem. § 249 Abs. 1 StGB erforderliche Zueignungsabsicht)

Sachverhalt und rechtliche Würdigung des Landgerichts Duisburgs
Der Angeklagte hatte dem Geschädigten gegen dessen Widerstand ein Mobiltelefon entwendet, um im Speicher des Mobiltelefons nach Beweisen für eine Beziehung zwischen dem Geschädigten und der Schwester des Mitangeklagten zu suchen. Die Dateien kopierte er später auf sein eigenes Mobiltelefon, um sie an Dritte zu verschicken. Ob der Geschädigte sein Gerät zurückerlangen würde, war ihm gleichgültig.

Das Landgericht Duisburg verurteilte den Angeklagten aufgrund dieser Feststellungen wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) und gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.

Problemdarstellung: Zueignungsabsicht im Rahmen des Raubes gem. § 249 Abs. 1 StGB
Für die Strafbarkeit nach § 249 Abs. 1 StGB ist erforderlich, dass der Täter eine Sache wegnimmt, um sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

Zueignung bedeutet die Begründung des Eigenbesitzes unter Ausschluss des Berechtigten mit dem Willen, selbst wie ein Eigentümer über die Sache zu verfügen.

Kennzeichnend sind dabei die Merkmale der An- und Enteignung. Eine Aneignung liegt bei der zumindest vorübergehenden Inbesitznahme einer Sache vor.

Die Problematik des vorliegenden Falles besteht zunächst in der Bestimmung des Zueignungsgegenstandes, und damit der Frage, was sich der Beschuldigte angeignet haben soll.

Sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung werden dazu unterschiedliche Theorien vertreten.

Theorien zum Gegenstand der Zueignung
Nach der sog. Substanztheorie ist die Sache selbst Gegenstand der Zueignung. Der Täter muss sie in Besitz nehmen und die Verfügungsmacht eines Eigentümers über sie erlangen. Die Wegnahme einer Sache mit dem Willen, sie lediglich zu benutzen und nicht zu behalten, wie im vorliegenden Fall, erfüllt die Kriterien einer Zueignung im Rahmen der Substanztheorie jedoch nicht.

Die sog. Sachwerttheorie stellt auf den Wert der Sache als Gegenstand der Zueignung ab. Für diese Theorie ist ausreichend, wenn sich der Täter den in der Sache verkörperten Wert (lucrum ex re) oder den aus einem bestimmten Umgang mit der Sache entspringenden wirtschaftlichen Wert (lucrum ex negotio cum re) zu eigen macht. Dadurch werden solche Fälle erfasst, in denen es dem Täter nicht auf die Sache selbst, sondern nur auf den ihr innewohnenden Wert ankommt (Bsp.: Mensakarte, aufgeladene Geldkarte, Sparbuch). Ausschlaggebend ist, dass der Täter einen Wertzuwachs in seinem Vermögen verbuchen kann. Beim Kopieren einer Bilddatei fehlt es regelmäßig schon am Wertverlust beim Berechtigten, sodass es nicht zu einer Verschiebung der Wertdifferenz kommt.

Die Rspr. vertritt eine Kombination aus Sachwert- und Substanztheorie, die sog. Vereinigungslehre. Diese setzt voraus, dass der Täter dem Berechtigten die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Wert dauerhaft entzieht und sie sich zumindest vorübergehend in das eigene Vermögen einverleibt. Auch hier muss der durch den Entzug der Sache entstandene Wertverlust in das Vermögen des Täters übergegangen sein.

Nimmt der Täter die Sache lediglich mit dem Willen an sich, sie ohne Substanzveränderung und wesentliche Wertminderung zurückzugeben, liegt eine grundsätzlich straflose Gebrauchsanmaßung vor. Eine notwendige Aneigung der Sache selbst oder den in ihr verkörperten Wert ist nicht gegeben.

Lösung des BGH
Der BGH kam mit der von ihm vertretenen Vereinigungstheorie zu dem Ergebnis, dass dem Angeklagten keine Zueignungsabsicht hinsichtlich des Mobiltelefons bzw. der Bilddateien unterstellt werden kann. Der Angeklagte wollte sich nach Ansicht des Gerichts „weder den Substanz- oder Sachwert des Geräts aneignen noch hat er dessen Wert durch den vorübergehenden Gebrauch gemindert“. Dies folgt aus dem Fehlen des für die Aneignung erforderlichen Willens des Täters, den Bestand seines Vermögens oder den eines Dritten zu ändern, wenn er das Nötigungsmittel nur für eine Gebrauchsanmaßung der Sache einsetzt.

Auch in Fällen, in denen der Täter die Sache nur wegnimmt, um sie zu zerstören, als Druckmittel für eine Forderung einzusetzen oder den Eigentümer dadurch zu ärgern, hat der BGH in früheren Entscheidungen keine Zueignungsabsicht angenommen.

Ferner verneinte er im vorliegenden Fall eine Strafbarkeit wegen Raubes durch das bestimmungsgemäße Gebrauchen einer Sache, da das Durchsuchen des Speichers als auch das Kopieren von Bilddateien nicht zu ihrem vollständigen Verbrauch führt.

Konsequenzen für den Fall
Der BGH hob den Schuldspruch wegen Raubes auf und änderte diesen dahingehend ab, dass sich der Angeklagte lediglich einer Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht hat. Damit entfiel die Einzelstrafe wegen Raubes und die Sache wurde an eine andere Strafkammer des Landgerichts Duisburg zurückverwiesen.

Nur zur Wiederholung:
Ein Beispiel für eine strafbare Gebrauchsanmaßung findet sich in § 248 b StGB – der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeuges. Der unbefugte Gebrauch wird gem. § 248 b StGB wie folgt beschrieben:

Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwerer Strafe bedroht ist.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin Kreuzberg

Amüsantes zu den Pokerfaces

In Berlin haben einige bewaffnete Maskierte einen Teil der Teilnehmergebühren eines Pokerturniers erbeutet.

Dazu schreibt Spiegel online heute:
spiegel-online-text-raub

Der Trompetenspieler (Raub vs. Räuberische Erpressung – wesentliche Abgrenzungsprobleme) – Lösungsvorschlag Teil 1

Herzlich Willkommen zur online-Lerngruppe! :)

Gestern habe ich folgenden kleinen Fall in die Runde gegeben:

A ist professioneller Trompetenspieler. Kurz vor einem wichtigen Auftritt verliert A das Mundstück für seine Trompete. Um den Termin nicht absagen zu müssen, geht er zu einem befreundeten Musiker B und bittet ihn, ihm das Mundstück für den Auftritt zu leihen. Leider hat B am selben Abend einen ebenso wichtigen Auftritt und verweigert daher die Herausgabe seines Mundstücks. A ist wütend und schlägt den B nieder. Sodann nimmt er das Mundstück an sich. Nach dem erfolgreichen Auftritt steckt er das Mundstück – wie von Anfang an geplant – in den Briefkasten des B.

Heute möchte ich mich an einer Lösung versuchen. Auf geht’s.

Zu denken ist zunächst an § 249 I StGB. Raub. Der Tatbestand klingt im Gesetz so:

Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Im objektiven Tatbestand müssen somit 4 Voraussetzungen erfüllt sein.

1. fremde bewegliche Sache
2. Wegnahme
3. mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
4. Finalzusammenhang

Die Punkte 1. und 2. sind unproblematisch. Das Mundstück des B ist eine für A fremde bewegliche Sache und A hat sie dem B auch weggenommen.

Unter 3. entscheiden wir uns für die Variante “Gewalt gegen eine Person”, schließlich schlägt A den B nieder. Man mag hier noch kurz definieren, dass Gewalt gegen eine Person der dem Opfer vermittelte Zwang (das Niederschlagen) zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands (das potenzielle Festhalten des Mundstücks) ist.

Unter 4. muss nun noch der sog. “Finalzusammenhang” festgestellt werden, also dass der A den B gerade zum Zweck der Wegnahme niedergeschlagen hat.

Der objektive Tatbestand des § 249 I ist erfüllt.

Der subjektive Tatbestand besteht – wie auch beim Diebstahl, § 242 I StGB – aus zwei Komponenten.

1. Vorsatz
2. Absicht der rechtswidrigen Zueignung

A hat vorsätzlich gehandelt.

A müsste aber auch in Zueignungsabsicht gehandelt haben. Die besteht auch wieder aus zwei Komponenten, der Aneignung und der Enteignung. Hinsichtlich der Aneignung braucht man Absicht (dolus directus 1. Grades), hinsichtlich der Enteignung genügt Eventualvorsatz (dolus eventualis). Daher ist es günstig, gleich von Aneignungsabsicht und Enteignungsvorsatz zu sprechen.

A hat sich das Mundstück mit Absicht angeeignet. Hierfür genügt es, dass er das Mundstück nur für einen Abend behalten wollte.

Aber hatte er auch hinsichtlich der Enteignung des B wenigstens Eventualvorsatz? Wohl kaum.

Enteignungvorsatz ist der Vorsatz, den Berechtigten dauerhaft aus seiner Position zu verdrängen. Berechtigter ist hier der B, da er Eigentümer des Mundstücks ist.

A wollte den B nicht dauerhaft aus seiner Besitzerposition verdrängen. Er wollte (und hat) dem B ja das Mundstück zurück(ge)geben.

Der subjektive Tatbestand des § 249 I ist somit nicht erfüllt. Eine Strafbarkeit wegen Raubes scheitert somit.

A hat sich nicht wegen Raubes, § 249 I StGB, strafbar gemacht.

Das war der erste, noch relativ unkomplizierte Teil der Lösung. Morgen folgt Teil 2!

Ich hoffe, hiermit einen kleinen Einblick in den Raubtatbestand gegeben zu haben.

Wenn ihr eine Erklärung vermisst oder etwas unklar geblieben ist, könnt ihr gern einen Kommentar hinterlassen. Ich versuche dann, die Lösungsskizze zu ergänzen. Wichtig ist, dass der Text keine Klausurlösung ist, denn dafür ist er zu schnodderig und es fehlen ein paar Definitionen und Obersätze. Auch müsste man noch einmal über die Schwerpunktsetzung nachdenken. Es war mir wichtig, einen Einblick in die Struktur des Raubtatbestands zu geben. Ich hoffe, das ist gelungen. In diesem Sinn führe ich die Lösung morgen fort.

Der Trompetenspieler (Raub vs. Räuberische Erpressung – wesentliche Abgrenzungsprobleme)

Im Zuge meiner aktuellen Klausurvorbereitung bin ich auf das folgende Problem gestoßen:

A ist professioneller Trompetenspieler. Kurz vor einem wichtigen Auftritt verliert A das Mundstück für seine Trompete. Um den Termin nicht absagen zu müssen, geht er zu einem befreundeten Musiker B und bittet ihn, ihm das Mundstück für den Auftritt zu leihen. Leider hat B am selben Abend einen ebenso wichtigen Auftritt und verweigert daher die Herausgabe seines Mundstücks. A ist wütend und schlägt den B nieder. Sodann nimmt er das Mundstück an sich. Nach dem erfolgreichen Auftritt steckt er das Mundstück – wie von Anfang an geplant – in den Briefkasten des B.

Strafbarkeit nach den §§ 249 ff. StGB?

Versucht euch einmal an einer Lösung. Morgen gibt es meinen Vorschlag.