Der Begriff der technischen Einrichtung im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB

Angelehnt an den Blogbeitrag vom Dienstag geht es in dieser Woche wieder einmal um ein Tatbestandsmerkmal der Brandstiftung. Heute ist es jedoch nicht der Begriff der Hütte, sondern der einer technischen Einrichtung in § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB, der wie folgt lautet: Wer fremde Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen, in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Definition: Technische Einrichtungen sind gegenständlich zusammengesetzte Hilfsmittel, die durch menschliche Einwirkung in produktions- oder organisationsbezogenen Prozessen einsetzbar sind. Beispielhaft werden Maschinen vom Gesetz genannt. Zu diesen...