Beweisantrag

Der Beweisantrag ist für den Verteidiger eines der effektivsten Mittel, um auf den Prozessverlauf Einfluss zu nehmen.

Doch woran erkennt man eigentlich einen Beweisantrag?

Im Gesetz ist er nicht definiert, wird aber an verschiedenen Stellen voraussgesetzt. In § 244 Abs. 2 und 3 StPO werden Gründe aufgeführt, warum ein Beweisantrag abgelehnt werden kann. § 244 Abs. 6 StPO bestimmt, dass die Ablehnung eines Beweisantrages durch Beschluss erfolgt.

Was zunächst negativ klingt, kann in der Praxis durchaus positiv sein. Durch die Ablehungsentscheidung bekommt man gegebenfalls z.B. mitgeteilt, wie das Gericht eine bestimmte Tatsache oder einen bestimmten Umstand einschätzt.

Um in den Genuss dieser Mitteilung zu kommen, muss aber ein korrekt formulierter Beweiantrag vorliegen. Anderenfalls bemisst sich die Ablehnung des Antrages nach § 244 Abs. 2 StPO , also nach der Aufklärungspflicht des Gerichts. Dies hätte zur Folge, dass ich keinen Beschluss in der Hauptverhandlung erhalten würde. Wenn ich Glück hätte, würde mir das Gericht im Urteil mitteilen, dass mein dann sogenannter  „Beweisermittlungsantrag“ nicht erforderlich gewesen sei.

Ein Beweisantrag setzt sich zusammen aus einer bestimmten Beweistatsache  und einem bestimmten Beweismittel. Bei der Beweistatsache geht es um die Frage, was bewiesen werden soll. Das Beweismittel behandelt die Frage, wodurch es bewiesen werden soll. Zulässige Beweismittel in der Hauptverhandlung sind die Urkunde, der Zeuge, der Augenschein und der Sachverständige.

Beispiel wäre:

Zum Beweis der Tatsache, dass Herr W am Tattag zur Tatzeit bei Grün über die Ampel gefahren ist (konkrete Beweistatsache), beantrage ich die Zeugenvernahme der Frau R (konkretes Beweismittel).

Darüber hinaus muss nach der Rechtsprechung des BGH zwischen Beweismittel und Beweistatsache Konnexität bestehen. Dies meint, es muss angegeben werden, in welchem Verhältnis das Beweismittel zur Beweistatsache steht.

Im vorliegenden Fall muss also angegeben werden, warum Frau R angeben kann, dass Herr W bei Grün gefahren ist. Von Relevanz ist z.B. ob sie Augenzeugin oder Zeugin vom Hörensagen ist.

Deshalb ist der Beweisantrag dahingehend zu erweitern, dass z.B. mitgeteilt wird:

Frau R wartete zum Unfallzeitpunkt an der Kreuzung. Sie hat dabei wahrgenommen, dass Herr W bei Grün in die Kreuzung eingefahren ist.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

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