Verschlagwortet: Winkeladvokat

Die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als „Winkeladvokatur“ ist nicht zwingend eine Beleidigung

(Darstellung des Beschlusses vom Bundesverfassungsgericht: 1 BvR 1751/12 – 2. Juni 2013) Im Oktober vergangenen Jahres wurde an dieser Stelle auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 18.7.2012- 16 U 184/12 hingewiesen, in der das Gericht die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als „Winkeladvokatur“ als eine strafbare Beleidigung nach § 185 StGB eingestuft hatte. Nun brachte die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des von dem Urteil betroffenen Rechtsanwalts, Herrn Dr. Riemer aus Brühl, die Wende, denn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied, dass die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als Winkeladvokatur durchaus von der Meinungsfreiheit gedeckt sein kann. Es hob die vorangehenden Urteile auf und verwies die Entscheidung...

Der beleidigte Rechtsanwalt

Nach einer Entscheidung des OLG Köln vom 18.07.2012 – 16 U 184/11 – stellt die Bezeichnung eines Rechtsanwaltes als Winkeladvokat eine Beleidigung im Sinne von § 185 StGB dar. Eine Beleidigung ist jede Äußerung der Missachtung oder Nichtachtung. Dem Betroffenen muss der sittlich, personale oder soziale Geltungswert durch Zuschreiben negativer Qualitäten ganz oder teilweise abgesprochen werden. Eine den sozialen Geltungswert des Geschädigten betreffenden Beleidigung liegt vor, wenn diesem die Fähigkeit aberkannt wird, seinen Beruf auszuüben. Das OLG Köln kommt durch Auslegung des Begriffs Winkeladvokat dazu, dass dieser Begriff abwertend gemeint ist und somit eine Ehrverletzung vorliegt. Als Organ der Rechtspflege...