Das Mordmerkmal der sonst niedrigen Beweggründe im Sinne von § 211 Abs. 2,Gruppe 1, Variante 4 StGB
Dem Beschluss des Bundesgerichthofs (2 StR 79/23) vom 12. Oktober 2023 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Angeklagten wurde vor 10 bis 15 Jahren ein Kilogramm Kokain entwendet. Er schwor, sich bei dem Dieb zu rächen, indem er diesen erschießen werde, wenn er ihm bekannt werden würde. Er unternahm jedoch keine Bemühungen, dessen Identität festzustellen. Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt gelangte es dem Angeklagten zu der Überzeugung, dass der Nebenkläger der Drogendieb war, und beschloss, diesen zu erschießen. Zum Zeitpunkt des Entschlusses und der Tatausführung litt der Angeklagte, infolge eines Schlaganfalls, unter einem hirnorganischen Psychosyndrom. Nach Maßgabe seines Tatplans begab...