Revision gegen Freispruch ist unzulässig

Sieben Jahre war Gustl Mollath wohl zu Unrecht in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Im Jahr 2013 gelang ihm die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens, an dessen Ende er schließlich freigesprochen wurde. Doch war das Landgericht Regensburg weiterhin davon überzeugt, dass Mollath eine gefährliche Körperverletzung begangen hatte. Das Gericht konnte sich nur nicht von der Schuldfähigkeit des Angeklagten überzeugen, sodass der Freispruch aus rechtlichen Gründen (§ 20 StGB) erfolgte. Mollath gab sich aber mit dem vom Landgericht erneut festgestellten Sachverhalt nicht zufrieden und legte gegen das aus seiner Sicht immer noch fehlerhafte Urteil Revision ein. Daraus ergab sich die spannende Frage: Geht das?...