Wird die tätige Reue im Rahmen einer Brandstiftung auch bei Abwenden der Todesgefahr angewendet?

Im Fall der tätigen Reue gemäß § 306e Absatz 1 StGB kann das Gericht bezüglich eines Täters, welcher ein Brandstiftungsdelikt gemäß §§ 306, 306a, 306b StGB verwirklicht, die Strafe mildern oder von dieser absehen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Täter den Brand freiwillig löscht, bevor ein erheblicher Schaden entstehen kann. Keine Anwendung fand § 306e StGB bisher auf andere Reueaktivitäten, im Rahmen welcher der Täter zwar keinen Brand löscht aber eine anderweitige durch die Tat geschaffene Gefahr beseitigt. Dies war zumindest bis zum Beschluss des BGHs vom 27. Mai 2020 (1 StR 118/20) der Fall. In dem konkreten Fall entschied...