(Konkludente) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 249 StGB
Der Raub (§ 249 StGB) beschäftigt die Gerichte regelmäßig. Der § 249 Abs. 1 StGB lautet wie folgt: „(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.“ Wann eine konkludente Drohung dazu geeignet ist, den Tatbestand des Raubes zu erfüllen, geht dem Wortlaut nicht hervor und beschäftigt die Strafgerichte regelmäßig. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem aktuellen Beschluss (5 StR 403/24) vom...