Verschlagwortet: § 263 StGB

Tankstellenbetrug und anschließender Überfall auf den Tankstellenmitarbeiter

Der Bundesgerichtshof (BGH) setzte sich in seinem Beschluss (5 StR 318/22) vom 08. November 2022 mit dem folgenden Sachverhalt auseinander: Nach den Feststellungen des Landgerichts Itzehoe fuhr der Angeklagte an einem Abend im Jahr 2019 gemeinsam mit den zwei gesondert Verfolgten an eine Autobahntankstelle. Sie hatten verabredet, den Pkw zu betanken, ohne den Kraftstoff zu bezahlen, und die Tankstelle unter Verwendung eines Messers zu überfallen. Der Angeklagte ließ die beiden gesondert Verfolgten im Bereich der Toiletten aussteigen. Danach fuhr er zu einer nur wenige Meter entfernten Zapfsäule und tankte um 20:00 Uhr für 56,24 €, wobei er den Kopf gesenkt...

Der Begriff des Irrtums im Rahmen des § 263 StGB

Der Betrugstatbestand ist einer der Klassiker in Examensklausuren. Unzählige Probleme verbergen sich hinter seinen einzelnen Tatbestandsmerkmalen. Damit diese in der Klausur nicht übersehen werden, wiederholen wir heute den Begriff des Irrtums. § 263 Abs. 1 StGB lautet: Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Definition: Unter einem Irrtum versteht man das Hervorrufen einer Fehlvorstellung, also einer positiven Vorstellung von einer...