Der Missbrauch von § 154 StPO

Nach § 154 StPO kann ein Ermittlungsverfahren eingestellt werden, wenn die zu erwartende Strafe in Bezug auf die aufgrund einer anderen Tat zu verhängenden Strafe oder bereits verhängten Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fallen würde. Dieser Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie wird durch die Strafverfolgungsbehörden regelmäßig missbraucht. Immer dann wenn ein Freispruch erfolgen müsste, nutzen Strafverfolgungsbehörden gerne dieses Notausgang. In einem Verfahren der Staatsanwaltschaft Berlin wurde meinem Mandanten vorgeworfen, zwei Spielhallen überfallen zu haben. Hierbei soll mein Mandant einmal eine Pistole und einmal ein großes Küchenmesser als Drohmittel verwendet haben. Es sollen Geldbeträge von mehreren Tausend Euro erbeutet worden sein. Klassischer Fall...