Zum falschen Schlüssel im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Der Bundesgerichtshof (BGH) setzte sich in seinem Beschluss vom 18. November 2020 (4 StR 35/20) mit den Anforderungen an den falschen Schlüssel im Sinne von § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB auseinander. Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach den Feststellungen des Landgerichts Essen entnahm der Angeklagte aus dem Schlüsselkasten seiner Lebensgefährtin einen Schlüssel für die Wohnung der Eltern des früheren Ehemanns der Lebensgefährtin. Diesen Schlüssel hatte die Lebensgefährtin des Angeklagten entweder von dem ehemaligen Schwiegereltern oder von ihrem geschiedenen Ehemann erhalten, von dem sie sich im Juni 2015 trennte. Die ehemalige Schwiegereltern hatten vergessen, dass die ehemalige Schwiegertochter...