Das Merkmal des Vortäuschens im Rahmen des § 145d StGB
§ 145d StGB pönalisiert das Vortäuschen einer Straftat, um die Strafverfolgungsbehörden vor einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme zu schützen und zu garantieren, dass sie nicht von der Erfüllung ihrer wirklichen Aufgaben abgehalten werden. Wann eine Handlung diese ungerechtfertigte Inanspruchnahme und somit das Merkmal des Vortäuschens erfüllt, soll heute Gegenstand unserer wöchentlichen Wiederholung sein. § 145dAbs. 1 Nr. 1 StGB lautet: Wer wider besseren Wissens einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258...