Die Verabredung zur Anstiftung zu einem Verbrechen gemäß § 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 2 StGB
Der Bundesgerichtshof (BGH) setzte sich in seinem Urteil (6 StR 179/23) vom 29. November 2023 mit der Verabredung zur Anstiftung zu einem Verbrechen gemäß § 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 2 StGBauseinander. Der § 30 StGB lautet wie folgt: (1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu...