BGH zur affektbedingten Strafmilderung bei einem Totschlag im minder schweren Fall (§ 213 StGB)
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss (1 StR 537/24) vom 4. Februar 2025 den Strafausspruch gegen einen Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung aufgehoben. Zuvor hatte das Landgericht Stuttgart einen minder schweren Fall nach § 213 Alt. 1 StGB abgelehnt – laut dem BGH unter Verkennung des rechtlichen Maßstabs. Dem Urteil lag eine wechselseitige Eskalation zwischen zwei rivalisierenden Gruppierungen zugrunde. Im Anschluss an einen Sprengstoffanschlag, bei dem 15 Personen verletzt wurden, hatte sich der Angeklagte an einer gewaltsamen Attacke auf den mutmaßlichen Täter beteiligt, wobei dieser schwer verletzt wurde. Das Landgericht verneinte einen minder schweren Fall nach...