Kumulative Verhängung von Freiheits- und Geldstrafe bei Tatertragseinziehung (§ 41 StGB)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seiner Entscheidung vom 17. April 2025 (3 StR 405/24) mit der Frage zu befassen, ob die gleichzeitige Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe gem. § 41 StGB neben einer Einziehung des aus der Tat Erlangten gem. § 73 StGB zulässig ist. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach den Feststellungen des Landgerichts Oldenburg verschaffte sich die Angeklagte durch die entgeltliche Überlassung von gefälschten Nachweisen über Impfungen gegen das Coronavirus eine dauerhafte Einnahmequelle. Das LG hatte die von ihm festgestellten 85 Fälle jeweils als selbständige Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB bewertet. Die Strafen hat es dem...