Störsender beim Entwenden von Fahrzeugen eingesetzt – Zum besonders schweren Fall des Diebstahls gemäß § 243 StGB

In seinem Beschluss (3 StR 349/17) vom 17. Oktober 2024 setzte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem besonders schweren Fall des Diebstahls gemäß § 243 StGB auseinander. Nach den Feststellungen des Landgerichts Düsseldorf entwendete der Angeklagte Gegenstände aus Fahrzeugen, nachdem er in Parkhäusern abgewartet hatte, bis die Geschädigten ihr Fahrzeug geparkt und nach dem Aussteigen eine Funkfernbedienung betätigt hatten, um es zu verriegeln. Dem Angeklagten gelang es jeweils mittels eines Störsenders, den Schließmechanismus des Fahrzeugs so zu stören bzw. zu manipulieren, dass es entweder nicht verschlossen oder – von dem Geschädigten unbemerkt – wieder geöffnet wurde. Das LG nahm das...