Revenge Porn – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs?

Mit der Neuregelung des § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) beabsichtigte der Gesetzgeber dem hinsichtlich Bildaufnahmen des nackten menschlichen Körpers bestehenden Opferinteresse, gerecht zu werden. Der § 201a Absatz 1 Nr. 4 StGB spricht insoweit davon, dass sich ein Täter wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen dann strafbar macht, wenn er eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 der Vorschrift bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt. Angesichts des Verweises auf Aufnahmen im Sinne der Nummern 1 und 2 ist...