Das Mobiltelefon der Affäre seiner Ehefrau weggenommen – Die Zueignungsabsicht beim (räuberischen) Diebstahl
Der Bundesgerichtshof (BGH) setzte sich jüngst in seinem Beschluss vom 13. August 2025 (4 StR 308/25) mit der Zueignungsabsicht auseinander. Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach den Feststellungen des Landgerichts Essen war der Angeklagte zu der Überzeugung gelangt, dass der Zeuge E. eine außereheliche Beziehung mit der Ehefrau des Angeklagten führte. Deshalb lauerte er am 11. Juni 2024 gegen 22:15 Uhr gemeinsam mit dem Mitangeklagten, seinem Sohn, dem Zeugen auf, als dieser sein Fahrzeug auf einem Parkplatz abstellte. Der Mitangeklagte stellte sich an die zunächst noch geschlossene Fahrertür, während der Angeklagte die Beifahrertür des Pkw öffnete und sich auf...

