Verkehrssicherungspflichten eines Teichs 

Strafrechtlich sanktionierte Sicherungspflichten des Eigentümers enden nicht erst dort, wo den Eltern eine grobe Aufsichtspflichtverletzung vorzuwerfen ist. Dennoch kann nach feststehender BGH-Rechtsprechung eine pflichtwidrige Unterlassung von Sicherungspflichten grundsätzlich nur angenommen werden, wenn der strafrechtlich relevante Erfolg bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre. Hat sich der angeklagte ehemalige Bürgermeister wegen fahrlässiger Tötung in drei tateinheitlichen Fällen strafbar gemacht, indem er einen Teich der Gemeinde nicht ausreichend sicherte? Mit diesem Revisionsfall beschäftigte sich das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (Urt. v. 27.11.2023 – 3 Ors 23/23). Zum Sachverhalt Am Abend des 18. Juni 2016 ereignete es sich, dass sich drei...