Der Tankbetrug – Zu den Anforderungen an die Irrtumserregung (§ 263 StGB)
Der Tatbestand des Betruges gemäß § 263 StGB begegnen einem sowohl in strafrechtlichen Klausuren als auch in der Praxis. Der § 263 Abs. 1 StGB lautet wie folgt: „(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich jüngst in seinem Beschluss vom 21. Januar 2025 (6 StR 676/24) mit einem sogenannten Tankbetrug. Konkret lag dem Beschluss...

