Unterbringung von Abschiebehäftlingen auf dem Gelände einer gewöhnlichen Haftanstalt unzulässig

Aus einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25.07.2014 – Nr. 119/2014 geht hervor, dass die Praxis des Landes Nordrhein-Westfalen, von der Abschiebehaft betroffene Personen auf dem Gelände einer gewöhnlichen Haftanstalt unterzubringen, unzulässig ist. Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der sog. Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) muss die Haft, die der Sicherung einer Ab- oder Zurückschiebung von Ausländern dient, in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen werden. Eine Unterbringung in gewöhnlichen Haftanstalten ist nach dieser Richtlinie nur möglich, wenn die Betroffenen gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht werden. Eine solche Unterbringung ist allerdings nur für den Fall zugelassen, dass in einem Mitgliedstaat spezielle Hafteinrichtungen nicht...