Bildern in einer WhatsApp Gruppe hochgeladen – Zum Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB

Das OLG Celle musste sich in seinem Beschluss vom 11. Oktober 2022 (2 Ss 127/22) mit dem Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB auseinandersetzen. Konkret lag dem Beschluss folgender Sachverhalt zugrunde: Nach den Feststellungen postete der Angeklagte in einer zu diesem Zeitpunkt aus jedenfalls 60 Personen bestehenden WhatsApp Gruppe namens „BH“ ein Farbbild, das einen weißen Mann zeigt, der auf einem blauen Fahrrad fahrend ein dunkelhäutiges Kleinkind verfolgt. Dabei hält er in der rechten Hand eine Schusswaffe, mit der er auf das Kind zielt. Über dem Foto befindet sich der Schriftzug „wenn beim Grillen die Kohle abhaut“. In der...