Wer bis jetzt nicht daran gedacht hat,
Gegenstände, die nicht von der Polizei gefunden werden sollten, aus dem Fenster zu werfen, ist selber schuld.
das Weblog der Strafrechtskanzlei Dietrich - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Berlin
Gegenstände, die nicht von der Polizei gefunden werden sollten, aus dem Fenster zu werfen, ist selber schuld.
Na gut, ich sehe, dass die Frage doch sehr schwierig ist, deshalb hänge ich noch einen ran. Woran sollte man denken, wenn man drei alte VW Busse in seinem Rückspiegel sieht? Rechtsanwalt Dietrich, Berlin
Damit nicht nur Debe, wahrscheinlich als Berliner, sich richtig Verhalten kann, ein weiterer Hinweis: Rechtsanwalt Dietrich, Berlin
wenn in Berlin im Rückspiegel verschwommen einer alter VW Bus auftaucht? Mal sehen, ob jemand auf die richtige Lösung kommt. Rechtsanwalt Dietrich, Berlin
Gibt es eine Anklage, in welcher die Staatsanwaltschaft andere Zwecke verfolgt, als den Täter seiner gerechten Strafe zu zuführen? Man könnte der Auffassung sein, dass zumindestens der Gesetzgeber dieser Auffassung ist. Der Nebenkläger kann sich unter den Voraussetzungen des § 397a Abs. 2 StPO eines Rechtsbeistandes bedienen, der unter den Voraussetzungen der zivilrechtlichen Prozesskostenhilfe dem Geschädigten beigeordnet wird. Nach § 397 a Abs. 2 Satz 2 StPO ist § 114 Satz 1 zweiter Halbsatz ZPO nicht anzuwenden. Nach § 114 Satz 1 erster Halbsatz der ZPO wird Prozesskostehilfe bewilligt, wenn nach Halbsatz zwei die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht...
Ein Gastbeitrag von Claire Dourlen, Jurastudentin an der Humboldt-Universität zu Berlin Teil 3 Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urt. v. 17.12.2009 – 19359/04, NJW 2010, 2495 ff.) Der Beschwerdeführer wurde 1986 vom LG Marburg wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Raub zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Anschließend wurde seine Unterbringung in die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Höchstfrist der Sicherungsverwahrung betrug nach dem zum Zeitpunkt der Verurteilung geltenden § 67 d Abs. 1 StGB bei erstmaliger Unterbringung zehn Jahre. Diese Frist wurde 1998 gestrichen. Das Bundesverfassungsgericht – BVerfGE 109, 133 – NJW 2004, 739 – entschied, dass die erfolgte...
Ein Gastbeitrag von Claire Dourlen, Jurastudentin an der Humboldt-Universität zu Berlin Teil 2 Die vorbehaltene Sicherungsverwahrung Die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung im Sinne von § 66 a StGB kam in Betracht, wenn bei dem Täter einen Hang zu erheblichen Straftaten vorlag, die von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB geforderte Gefährlichkeit jedoch „nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar“ war. Dies ist der Fall gewesen, wenn eine erhebliche, nahe liegende Wahrscheinlichkeit dafür festgestellt wurde, dass der Täter für die Allgemeinheit gefährlich war und dies auch zum Zeitpunkt einer möglichen Entlassung noch sein würde. Formell wurde darüber hinaus eine Anlassverurteilung wegen einer der in § 66...