Zur Zulässigkeit von Aufnahmen des Angeklagten vor der Hauptverhandlung

Der Prozess gegen den früheren Chef der Drogeriemarktkette Schlecker wegen vorsätzlichen Bankrotts hat bisher große mediale Aufmerksamkeit erfahren. Wäre es nach der Presse gegangen, hätte sich der Angeklagte Anton Schlecker wohl vor einigen Verhandlungstagen im Gerichtssaal ablichten und filmen lassen müssen. Das Gericht hatte jedoch – vorbehaltlich einzeln zu beantragender Ausnahmen – die Anordnung erlassen, Ton-, Bild- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal nur jeweils 10 Minuten vor Beginn der Hauptverhandlung am ersten Sitzungstag und vor Beginn der Urteilsverkündung zuzulassen.

Mit dieser Anordnung musste sich kürzlich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit seinem Beschluss vom 17. August 2017 – 1 BvR 1741/17 im Eilverfahren befassen und entscheiden, in welchem Umfang die Presse im Wege ihrer grundrechtlich geschützten Pressefreiheit ein Recht darauf hat, vor der Verhandlung Ton- und Fernsehaufnahmen von dem Angeklagten zu machen. Eine gute Gelegenheit, um das Thema der Zulässigkeit von Ton- und Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal einmal kurz zu beleuchten.

Informationsinteresse der Allgemeinheit und allgemeines Persönlichkeitsrecht

Die Diskussion über die Zulässigkeit von Massemedien im Gerichtssaal geht auf den in § 169 GVG normierten Öffentlichkeitsgrundsatz zurück. Nach diesem ist eine Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile öffentlich. Es kann also grundsätzlich jeder Bürger eine Verhandlung besuchen und ihr beiwohnen. Dieses Recht steht auch Vertretern der Presse in ihrer beruflichen Funktion zu. Das heißt wiederum nicht, dass während der Hauptverhandlung Ton- und Fernsehaufnahmen angefertigt werden dürfen, um diese im Nachhinein einer noch breiteren Öffentlichkeit zugänglich machen zu können. Die sogenannte „mittelbare Öffentlichkeit“ wird nicht durch den Öffentlichkeitsgrundsatz geschützt.

Einschränkungen von Ton- und Fernsehaufnahmen

Der Grundsatz, dass Ton- und Fernsehaufnahmen während der Verhandlungspause sowie vor und nach der Verhandlung erlaubt sind, wird in § 169 Satz 2 GVG eingeschränkt. Hiernach sind jegliche Aufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts unzulässig. Zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Angeklagten und der anderen Beteiligten sind Ton- und Fernsehaufnahmen demzufolge nur während einer Verhandlungspause sowie vor und nach der Verhandlung erlaubt. Das Gericht kann aber auch hier Beschränkungen vornehmen, wenn es konkrete Gründe für die Begrenzung der Öffentlichkeit darlegt. Eine solche sitzungspolizeiliche Maßnahme nach § 176 GVG kann beanstandet werden.

Die Entscheidung des BVerfG im sogenannten Schlecker-Prozess

Das BVerfG hat im Wege des Eilrechtsschutzes eine Folgenabwägung zu Lasten der Pressefreiheit getroffen. Zur Begründung führte das BVerfG an, dass das Gericht neben seiner Entscheidung, lediglich am ersten Sitzungstag und vor Beginn der Urteilsverkündung Ton-, Bild- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal zuzulassen, auch Ausnahmen vorgesehen und somit Bildaufnahmen der Verfahrensbeteiligten nicht vollständig verboten habe. Außerdem habe der Vorsitzende bei der Ablehnung von weiteren Bild- und Filmaufnahmen an einem anderen Hauptverhandlungstag der Bedeutung der Pressefreiheit hinreichend Rechnung getragen. Es bestünde zwar aufgrund der öffentlichen Aufmerksamkeit ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem in Rede stehenden Strafverfahren. Der Vorsitzende habe die Ablehnung aber mit der Planung des Verhandlungsverlaufs und der Vernehmung von aussageverweigerungsberechtigten Zeugen begründet. Damit habe er eine tagesgenaue Abwägung der widerstreitenden Interessen zugunsten eines ungestörten Verlaufs der Sitzung vorgenommen, die der Bedeutung des Grundrechts der Pressefreiheit gerecht geworden sei.

Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin

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