Zulassungsbescheinigung Teil II ist keine öffentliche Urkunde

Vor kurzem hat der Bundesgerichtshof (BGH) einen Fall entschieden, bei dem eine ungewöhnliche Praxis zwischen zwei Autoverkäufern und einer Angestellten der Zulassungsstelle zum Vorschein kam. Verkürzt dargestellt hat sich dabei folgendes ereignet: Die Verwaltungsangestellte einer KFZ-Zulassungsstelle hatte bei der Bearbeitung von Anträgen auf die Zulassung von Fahrzeugen unbeteiligte Privatpersonen in die Zulassungsbescheinigung Teil II (vorher Fahrzeugbrief) eingetragen. Dies geschah auf Wunsch von Autohändlern, die verhindern wollten, dass ein gewerblicher Nutzer in dem Fahrzeugbrief eingetragen blieb. Stattdessen wurden die unbeteiligten Privatpersonen eingetragen, die tatsächlich keine Haltereigenschaft und keine Verfügungsberechtigung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge hatten. Aufgeflogen ist dies in 491 Fällen.

Dabei stellte sich für den BGH hinsichtlich der Strafbarkeit der Beteiligten die Frage, ob es sich bei der Zulassungsbescheinigung Teil II um eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 348 StGB handelt. Denn nach § 348 StGB kann derjenige bestraft werden, der eine rechtserhebliche Tatsache falsch beurkundet, wodurch wiederum auch eine etwaige Bestrafung wegen Beteiligung an einer Falschbeurkundung im Amt möglich ist.

Während das Landgericht München die Zulassungsbescheinigung Teil II als eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 348 StGB einstufte und die Beteiligten wegen Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt verurteilte, entschied sich der BGH gegen eine solche Urkundeneigenschaft, weil die Halterdaten und die Verfügungsberechtigung seiner Meinung nach keine Angaben darstellen, die mit besonderer Beweiskraft beurkundet werden.

Zur Begründung führte der BGH aus, dass der Begriff der öffentlichen Urkunde im Sinne des § 348 StGB nur solche Urkunde erfasst, die bestimmt und geeignet sind, Beweis für und gegen jedermann zu erbringen. Erfasst seien daher nur die Erklärungen und Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube erstrecke. Bereits für das Vorgängerdokument der Zulassungsbescheinigung Teil II, den Fahrzeugbrief, hatte der BGH entschieden, dass es sich bei diesem um eine rein verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben handelt. Zwar war aus dem Fahrzeugbrief erkennbar, auf welche Person ein Kraftfahrzeug zugelassen war. Auf die Haltereigenschaft konnte aber nicht zwingend geschlossen werden.
Nach den Ausführungen des BGH gilt für die Zulassungsbescheinigung Teil II im Hinblick auf die Haltereigenschaft und die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nichts anderes, da keine Vorschriften bestehen, die die volle Beweiskraft dieser Tatsachen gegenüber jedermann anordnen. Denn als Halter wird in der Zulassungsbescheinigung Teil II schon keine Person ausdrücklich ausgewiesen.

Auch ergebe sich aus dem Urkundeninhalt keine Verknüpfung zwischen Verfügungsberechtigung und einer bestimmten Person. Außerdem sei Zweck der Zulassungsbescheinigung Teil II lediglich der Nachweis der Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug im Zulassungsverfahren und nicht der Nachweis der Identität des Fahrzeughalters oder des Verfügungsberechtigten. Dies unterscheide die Zulassungsbescheinigung Teil II gerade vom Führerschein, der die Fahrerlaubnis für die dort ausgewiesene Person gegenüber jedermann beweise.

Eine Verurteilung der Beteiligten war somit zumindest hinsichtlich einer etwaigen Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt nicht möglich. Es blieb also zumindest für einen der Beteiligten bei einer Verurteilung wegen Bestechung in 491 Fällen.

Die ausführliche und umfangreiche Stellungnahme des BGH zur Zulassungsbescheinigung Teil II als öffentliche Urkunde finden Sie in dem Beschluss vom 2.12.2014 – 1 StR 31/14:

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