Willkürliche Umgehung des Richtervorbehalts bei Blutentnahme

In dieser Woche heißt es wieder: Examenskandidaten aufgepasst! Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hat einen Fall entschieden, der sich für eine Zusatzfrage in der Strafrechtsklausur besonders gut eignet. In dem Fall ging es um die bei Studenten heiß geliebten Themen des Richtervorbehalts bei der Blutprobeentnahme und um Beweisverwertungsverbote bei fehlerhafter Beweisgewinnung. Themen, die zum absoluten Standardwissen in der Strafprozessordnung (StPO) gehören und damit in unserem Blog nicht fehlen dürfen.

Die Blutprobeentnahme

Die Blutprobeentnahme richtet sich nach § 81a StPO. Sie darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind und muss von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden. In der Praxis findet die Blutprobeentnahme ihre Hauptanwendung im Zusammenhang mit Straßenverkehrsdelikten. Sie wird immer dann angeordnet, wenn der Verdacht besteht, dass der Fahrzeugführer unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen steht. Insbesondere beim Alkoholkonsum ist ein schnelles Handeln der Polizei gefragt, da der genaue Wert der Blutalkoholkonzentration für die Bewertung des Verhaltens als Ordnungswidrigkeit oder Straftat entscheidend ist.

Der Richtervorbehalt

Die Polizei ist bei der Blutprobeentnahme auf den Richter angewiesen, da § 81a Abs. 2 StPO für die Anordnung der Blutprobeentnahme einen Richtervorbehalt vorsieht. Ausnahmsweise können Staatsanwaltschaft und nachrangig auch Polizeibeamte die Blutprobeentnahme selbst anordnen, wenn der Untersuchungserfolg durch die Verzögerung der Anordnung gefährdet wird. Dies muss aber mit Tatsachen belegt, begründet und hinreichend dokumentiert werden. Die Polizeibeamten sind also immer erst einmal angehalten, eine richterliche Anordnung zu bekommen. In Berlin gibt es für eilige Fälle das Bereitschaftsgericht, sodass auch nach Gerichtsschluss, am Wochenende oder an Feiertagen eine richterliche Anordnung ohne große Schwierigkeiten eingeholt werden kann.

Umgehung des Richtervorbehalts und Beweisverwertungsverbote

Wird der Richtervorbehalt umgangen, so ist die Beweisgewinnung rechtswidrig. Ob das Ergebnis der Beweisgewinnung im laufenden Verfahren trotzdem verwertet werden darf, ist fast immer eine Frage des Einzelfalls. Zwar sieht das Gesetz für manche Fälle der rechtswidrigen Beweisgewinnung explizit ein Beweisverwertungsverbot vor, wie zum Beispiel im Falle eines durch Folter erlangten Geständnisses. Für die nicht geregelten Fälle, wie bei der Blutprobeentnahme ohne richterliche Anordnung, ist nach der von der Rechtsprechung entwickelten Abwägungslehre eine Wertung im Einzelfall erforderlich. Die Gerichte haben sich bisher aber nicht dazu hinreißen lassen, ein Beweisverwertungsverbot bei rechtswidriger Blutprobeentnahme anzunehmen. Anders wird dies nur beurteilt, wenn der Richtervorbehalt willkürlich bewusst umgangen wurde.

Entscheidung des OLG Naumburg

In seinem Beschluss vom 05.11.2015 – 2 Ws 201/15 hat sich das OLG Naumburg mit einer willkürlichen Umgehung der richterlichen Anordnung auseinandergesetzt. Der Polizeibeamte hatte gegen den Willen des Beschuldigten und ohne richterliche Anordnung eine Blutprobeentnahme wegen Gefahr im Verzuge angeordnet. Vorher hatte er sich entgegen seiner Pflicht nicht um eine richterliche Anordnung bemüht, obwohl ihm der Eildienst zur Verfügung stand. Wegen dieser willkürlichen Umgehung des Richtervorbehalts bestätigte das OLG nun das von der Vorinstanz angenommene Beweisverwertungsverbot. Zur Begründung führte es an, dass der Polizeibeamte keine schriftlichen Gründe für den fehlenden Versuch der richterlichen Entscheidung niedergelegt habe. Die bloße Information des Diensthabenden ohne Rückfrage, ob der Richter erreicht wurde und wenn ja, wie er entschieden habe, missachte den Richtervorbehalt in besonders deutlicher Weise. Denn der Polizeibeamte bringe durch dieses Vorgehen zum Ausdruck, dass ihm die Entscheidung des Richters völlig egal sei.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin

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Eine Antwort

  1. Roland sagt:

    Aha. „Denn der Polizeibeamte bringe durch dieses Vorgehen zum Ausdruck, dass ihm die Entscheidung des Richters völlig egal sei.“ DAS ist natürlich völlig inakzeptabel, ganz anders als Rechtsverstöße von Polizisten an sich. Die Frage eines Beweisverwertungsverbotes wird völlig nebensächlich, wenn die Richterschaft sich nicht genug beachtet fühlt.

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