Was ist Folter? oder Muss der Strafvollzug menschenwürdig sein?

Die Berliner Zeitung führt in ihrer heutigen Ausgabe auf Seite 3 einen Fall aus, der zum Nachdenken anregen sollte.

Ein Insasse in der Justizvollzugsanstalt Tegel (JVA Tegel) in Berlin wurde im Jahre 2006 für sechs Tage in offensichtlich rechtswidriger Weise in den „Bunker“ gesteck. Ein Bunker ist ein besonders gesicherter Haftraum und dient dazu, z.b. gewalttätige Häftlinge vorübergehend ruhig zu stellen.

Grund für die Maßnahme war, dass dem Insassen seine nach dem Vollzugsplan zustehende Einzelzelle verwehrt wurde. Als der Insasse auf die Einhaltung seines Rechtes bestand, wurde er in den Buncker gesteckt.

In der Zelle bestand keine Möglichkeit Kontakt mit der Außenwelt aufzunehmen. Morgens und mittags wurde dem Insassen schweigend das Essen gereicht. Wie in der JVA üblich, das Abendbrot gleich mit dem Mittag. Darüber hinaus wurde ihm das Duschen nicht gestattet und der Freigang gestrichen. Zähneputzen musste er sich mit den Fingern. Es wurde ihm untersagt, mit seinem Rechtsanwalt oder sonst einer ihm nahestehenden Person zu telefonieren. Der bereits genehmigte Besuchstermin mit seiner Lebensgefährtin wurde gestrichen. Eine notwendige ärztliche Betreuung unterblieb.

Ein halbes Jahr nach der Bunkerhaft befand sich der Insasse in neurologisch-psychatrischer Behandlung. Er litt an Angstzuständen und Panikattacken.

Das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – soll im nachfolgenden Verfahren festgestellt haben, dass die Art der Unterbringung eindeutig rechtswidrig war.

In dem widerwillig eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung im Amt und Nötigung soll die zuständige Richterin, nach mehreren vergeblichen Einstellungsversuchen durch die Staatsanwaltschaft, laut Bericht der Berliner Zeitung vorgeschlagen haben, die Verfahren gem. § 153 StPO einzustellen. § 153 StPO lässt es zu, dass Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt werden, wenn kein öffentliches Interesse an der Verfolgung der Straftat besteht.

Mich würde nun interessieren, ob die Öffentlichkeit wirklich kein Interesse an der Verfolgung von im Strafvollzug begangener offensichtlicher Straftaten hat.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

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3 Antworten

  1. Adam Lauks sagt:

    Beweise für Folter und Gewaltanwendung aus dem Jahre 1984
    stehen euch auf meiner Seite zur Verfügung.
    Die Dokumente (keine BStUkopien) sind bestandteil meiner
    Gefangenen Personalakte die nach vierjährigem Kampf mior in Kopie und als Originalteile herausgegeben werden mussten.
    Bei heutigem Gespräch mit einem kompetenten Staatsanwalt hatte ich erfahren dass im StGB der Bundesrepublik Folter als Delikt keinen Paragraphen hat!?? und demzufolge nicht geahndet werden kann!???
    Dies muss ich als Folteropfer erst verdauen…, schwehr, schwehr, Deutschland, Deutschland…Land meiner Urahnen, meine Wahlheimat!!!

  2. Ulrike sagt:

    man darf aber auch nicht vergessen, dass man im Gefängnis nicht ohne Grund ist. wenn ich ins krankenhaus muss, bekomme ich auch kein einzelzimmer

  3. Peter sagt:

    Wenn man unterstellt, dass es sich so zugetragen hat, ist es erschreckend. Solche Nachrichten hört man sonst immer nur aus anderen Teilen der Welt.

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