Was bedeutet schon Belehrung?

Als Halter eines KFZ bekommt man bei einem Verkehrsowiverfahren im Landkreis Nordwestmecklenburg nachfolgende Belehung bei einer Fahreranfrage:

Die Angaben eines Zeugen müssen grundsätzlich der Wahrheit entsprechen (§ 57 StPO i.Vm. § 46 OWig). Ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht nur in den Fällen der § 52, 53, 53a, 55 Strafprozessordnung (StPO).

Zum Glück muss man in Mecklenburg nur grundsätzlich als Zeuge die Wahrheit sagen, weil die Belehrung über Zeugnisverweigerungsrechte und Auskunftsverweigerungsrechte versteht nur der Jurist.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin
www.strafverteidiger-diebstahl.de/

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2 Antworten

  1. Erhard sagt:

    Finde ich gut, dass hier oft gepostet wird.

  2. Fredrik sagt:

    Interessanter Beitrag. Schadet wohl nicht, sich mit der Thematik genauer zu beschaeftigen. Ich werde gewiss auch die nächsten Posts verfolgen.

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